Glossar

Stundenlohn

Architekten vereinbaren des Öfteren Zeithonorare für Tätigkeiten, die nicht über die Honorartabelle abgerechnet werden.  

Hierbei ist nach der Rechtsprechung zu beachten:  

1.   

Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen ( so BGH, 17.04.2009 - VII ZR 164/07).  

2.   

Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen ( so BGH, 17.04.2009 - VII ZR 164/07Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196).    

Architekten wie auch sonstige Bauleistende sollten somit folgende Regeln beachten bei der Abrechnung von vereinbartem Stundenhonorar (nach OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az.: 24 U 61/11):  

a)    Die Vereinbarung des Zeithonorars sollte schriftlich erfolgen, hierbei sollten die Stundensätze, die Art der leistenden Personen (Architekt, Ingenieur, Hilfskraft) sowie die Art der Tätigkeit für welche dieses Honorar anfällt genau benannt werden.

b)    Die Taktung des Zeithonorars sollte festgelegt werden   Sobald die Tätigkeit beginnt sollte :  

c)    Stundenzettel mit:

  • möglichst genauer Tätigkeitsbeschreibung in Stichworten,
  • den ausführenden Personen,
  • sowie die bearbeitenden Unterlagen (z.B. Plannr. oder Rechnungsnr. ) und
  • die Dauer, Uhrzeit, Datum und Ort   fertigen und zur Unterzeichnung zeitnah vorlegen.  

Zudem sollte in Baubesprechungen der Bauherr über den Stand der Stundenhonorararbeiten informiert werden und darüber Besprechungsprotokolle gefertigt werden, die dem Bauherrn zugehen.    

Die Wirtschaftlichkeit der Stundenabrechnung muss für den Bauherrn /Auftraggeber anhand der Unterlagen nachvollziehbar und transparent sein.