Planungsleistungen künftig schon viel früher (ca. 1 Mio. Bausumme) auszuschreiben!

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.06.2023 der Änderung der VgV zugestimmt.

Die Verordnung ist noch nicht veröffentlicht, es ist aber in Bälde damit zu rechnen.

Die Änderung selbst kommt gefährlich unspektakulär daher: "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben."

Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT auszuschreiben, auch wenn es isoliert unterhalb des EU-Schwellenwerts von 215.000 EUR liegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Generalplanervergabe rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist, so dass dennoch losweise auszuschreiben ist.

Die Änderung tritt ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung in Kraft, wann die Verkündung erfolgen wird, ist derzeit nicht klar, vermutlich aber in Kürze.

Ein Beispiel: Baukosten netto KG 300: 750.000 EUR, KG 400: 250.000 EUR.

Architekt HZ III: ca. 115.000 EUR

Technische Anlagen, 7 Anlagengruppen je HZ II: 84.000 EUR

Tragwerksplanung, HZ III:ca. 40.000 EUR

SUMME: 239.000 EUR OHNE Nebenkosten, ohne Umbauzuschlag.

Es ist also damit zu rechnen, dass künftig bereits ab ca. 1.000.000 EUR netto-Bausumme (bei Umbau und zahlreichen besonderen Leistungen sogar darunter) alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind, während die Bauleistungen erst ab 5.382.000 EUR netto europaweit auszuschreiben ist.

Rechtlich ist die Entscheidung, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu streichen nachvollziehbar, er verstößt gegen das EU-Recht. Allerdings wäre es dringend geboten, die Schwellenwerte für Planungsleistungen anzuheben. Schon jetzt bewerben sich bei europaweiten Ausschreibungen in der Regel nur ortsnahe und nur deutsche Büros. Dass für einen Auftrag von 40.000 EUR eine europaweite Ausschreibung (siehe obiges Beispiel TWP) sich Büros außerhalb Deutschlands bewerben, erscheint unwahrscheinlich.

Den Text der BR-Drs. 203/23 finden Sie hier.

EuGH zur HOAI: nicht zwingend unanwendbar (C-261/20, Thelen Industriepark)

EuGH C-261/20 Thelen Technopark Berlin: HOAI zwischen Privaten nicht zwingend unanwendbar.

Es bleibt also spannend, wie nun der BGH entscheidet.
Unsere Prognose: zwischen Privaten wird die HOAI (Mindestsätze) für alte Fälle "halten".

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.
Quelle: curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3609912/de/

Neuer Referentenentwurf läutet Änderung der Grundlagen für Architektenhonorare ein!

Der EuGH hat im Jahr 2019 (EuGH vom 04.07.2019, Gz.: C-377/17) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen europäisches Recht verstoßen.

Deutschland passt nun pflichtgemäß die hierfür maßgebliche nationale Gesetzgebung an, um diese europarechtskonform zu gestalten. Es liegt nunmehr ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vor.

Die Vertragsparteien sollen nach dem neuen Referentenentwurf das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen der Architekten künftig stets frei vereinbaren können. Statt an den verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze soll sich das Honorar zukünftig an Honorartafeln orientieren,  die unverbindliche Honorarspannen für Leistungen mit ehemals Mindestsätzen aufzeigen. Der Referentenentwurf sieht überdies für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe vor.

 Überdies sind auch Änderungen im Bereich des Vergaberechts vorgesehen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung und Dauer von Angebotsfristen beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie Vorschriften zum Umgang mit eingegangenen Angeboten.

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Stimmrecht für sog. Geisterwohnungen

Das Stimmrecht für sog. Geisterwohnungen, also noch nicht fertig gestellte Sondereigentumseinheiten, kann im Einzelfall ausgesetzt werden, bis diese fertig gestellt worden sind. Letztlich ist dieses aber eine Frage des Einzelfalles. Dem Umstand, dass das Stimmrecht der Wohnungseigentümer zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört und nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann , ist auf der Rechtsfolgenseite des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Stimmkraft des Eigentümers von „Geisterwohnungen“ nur maßvoll und nur vorübergehend bis zur Fertigstellung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten beschränkt wird.

BGH, Urteil vom 18.01.2019 – V ZR 72/18

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Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes: "Corona – Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz"

Mit Beschluss vom 27. April 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt.

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1.BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe wie z. B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe wie z. B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten.

Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit dem Jahr 2011 Warenhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u. a. auch geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.

Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

(BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020, Az.: 20 NE 20.793)

 Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 27.04.2020

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Fragen und Antworten: Schutz der Mieterinnen und Mieter in Zeiten der COVID-19-Pandemie

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

1. Was wird zum Schutz von Mietern und Pächtern geregelt?

Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt.

Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.

2. Was passiert, wenn die Corona-Krise auch im Juli noch andauert?

Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreicht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen abzufedern, kann dieser Zeitraum durch Rechtsverordnung zunächst um weitere drei Monate und dann gegebenenfalls Seite 2 von 4 auch noch ein weiteres Mal (dann aber nur unter Beteiligung des Bundestages) verlängert werden.

3. Ist ein Mieter damit vor Kündigungen während der Corona-Krise sicher?

Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

Auch soweit das Gesetz die Kündigung eines Mietverhältnisses ohne Gründe zulässt, bleibt auch diese Kündigungsmöglichkeit unberührt. Diese Möglichkeit besteht etwa im Fall unbefristeter Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume (§ 580a Absätze 1 und 2 BGB).

4. Was muss ein Mieter tun, um sich während der COVID-19-Pandemie vor einer Kündigung zu schützen?

Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.

Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.

5. Was ist mit den Mietzahlungen, die ein Mieter derzeit nicht leisten kann?

Mieter bleiben zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, auch wenn sie im Krisenzeitraum nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügen sollten. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Schaffen sie dies nicht, kann eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands auch auf ausgebliebene Zahlungen aus dieser Zeit erfolgen.

6. Wird das Problem nicht nur von den Mietern auf die Vermieter verlagert?

Das greift zu kurz. Mietern, die von der Corona-Krise stark betroffen werden, wird eine Verschnaufpause gewährt, wenn sie vorübergehend ihre Mieten nicht fristgerecht bezahlen können. Angesichts der enormen Herausforderungen, vor die uns das COVID-19 Virus als Gesellschaft stellt, geht es hierbei um einen Akt gebotener Solidarität. Es geht darum, die Lasten fair zu verteilen. Mieter sollen nicht aufgrund der temporären Einschränkungen des öffentlichen Lebens und daraus resultierender Einkommenseinbußen ihr Zuhause verlieren. Es geht darum, aus der Corona-Krise keine „Krise der Wohnungslosigkeit“ zu machen. Das Problem wird nicht verlagert, denn Mieter müssen die Mieten ja bezahlen – aber sie haben dafür etwas mehr Zeit, ohne den Verlust der Wohnung fürchten zu müssen.

7. Gilt die Regelung zu Darlehensverträgen auch für Vermieter?

Ja, die Regelung zu Darlehensverträgen gilt auch für Vermieter, solange sie nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher tätig werden. Das ist der Fall, wenn die Vermietung vom Umfang her nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern noch als private Vermögensverwaltung einzuordnen ist.

Die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist eine Frage des Einzelfalls. Wo konkret die Grenze verläuft, kann nicht pauschal angegeben werden.

Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung ist der Umfang der mit der Vermietung verbundenen Geschäfte. Erfordert die Verwaltung und Vermietung der Immobilien einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines eigenen Büros oder einer Organisation für die Verwaltung und Vermietung des finanzierten Objekts, so liegt in der Regel eine gewerbliche Betätigung vor.

Die Rechtsprechung nimmt etwa eine gewerbliche Tätigkeit an, wo eine Vielzahl von Wohnungen vermietet bzw. verpachtet wurden und dies einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erforderte.

8. Müssen Mieter die Miete mit Zinsen zurückzahlen?

Das kommt auf den Einzelfall an – aber grundsätzlich ja. Denn die Mieten bleiben weiter regulär fällig. Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann– bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4 %.

(Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.03.2020)

 

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VG München: Corona-Pandemie - Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt, Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt

Die für das Gesundheitsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München hat mit zwei Beschlüssen vom 24. März 2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt (M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255).

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelt das Gericht lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.

Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.

Bereits in zwei Entscheidungen vom 20. März 2020 hat das Verwaltunsgericht München die am 16. März 2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet (M 26 E 20.1209 und M 26 S 20.1222).

(Pressemitteilung des VG München vom 25.03.2020)

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Unterschiede BGB und VOB/B

Verjährung:

  • Die Mängelansprüche für Bauwerke verjähren bei BGB-Verträgen nach fünf Jahren. Die VOB/B sieht als Regelfrist ein Jahr weniger vor. Wichtig: „Die Vereinbarung einer längeren Frist – üblicherweise fünf Jahre – ist aber trotz Geltung der VOB/B möglich, worauf der Bauherr auch stets drängen sollte“.
  • Die bloße Mängelanzeige setzt eine neue Verjährungsfrist in Lauf. Die Frist kann sich dadurch erheblich verlängern. Nach den BGB-Regeln müsste er dafür zum Beispiel Klage erheben oder zumindest ein selbständiges Beweisverfahren einleiten.

 Mängelhaftung:

  • Anders als im BGB gibt es nach der VOB/B kein Rücktrittsrecht bei Mängeln (nur Minderung und Schadenersatz).
  • umfangreichere Kündigungsmöglichkeiten für den Bauherrn. Anders als im BGB kann er sich etwa vor einer Abnahme vom Vertrag lösen
  • vorzeitiger Gefahrübergang (§ 7 VOB/B)
  • verkürzte Gewährleistungsfristen (§ 13 Abs. 4 VOB/B)
  • Haftungsbeschränkung bei Mängeln (§ 13 Abs. 7 VOB/B)
  • Anerkenntniswirkung bei Stundenlohnarbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B)
  • Pflicht des Auftragnehmers, Mängel schon im Ausführungsstadium (vor Abnahme) zu beseitigen (§ 4 Abs. 7 VOB/B)
  • Die Unbeachtlichkeit nicht angezeigter Behinderungen (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelanzeige (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B)

Vergütung:

  • Recht des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises bei Mengenminderungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)
  • Zahlungsverzug ohne Mahnung (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 VOB/B)
  • Der Auftraggeber hat eine zweimonatige Prüffrist für die Schlussrechnung. Der Zahlungsverzug tritt auch danach erst ein, wenn der Auftragnehmer den Bauherrn mahnt, ihm insbesondere eine angemessene Nachfrist setzt und diese abgelaufen ist. Wichtig: Zahlt der Bauherr schließlich, kann er nicht mehr einwenden, die Rechnung habe Fehler enthalten.
  • Die hohen Anforderungen an die Vergütung auftragslos ausgeführter Leistungen (§ 2 Abs. 8 VOB/B)
  • Die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Stundenlohnvereinbarung (§ 2 Abs. 10 VOB/B)
  • Die Möglichkeit einer Schlusszahlungserklärung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 6 VOB/B
  • Nach einem BGB-Vertrag wird der Werklohn automatisch spätestens mit der Abnahme fällig. Laut VOB/B muss die Rechnung dagegen in jedem Fall schriftlich erfolgen und prüfbar sein. Das heißt, sie muss übersichtlich und mit Erläuterungen versehen sein.

Auftraggeberpflichten:

  • Pflichten des Auftraggebers während der Ausführung (§§ 3 und 4 VOB/B): Der Bauherr muss nach den Regeln der VOB/B seinen Vertragspartnern sämtliche zur Ausführung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und kostenlos überlassen. Außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass die Handwerker Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle haben und Zufahrtswege sowie Anschluss für Wasser und Energie zur Verfügung stehen. Das BGB schweigt sich zu diesen Punkten aus.
  • Pflicht zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 VOB/B)

Änderungen:

  • Sehr weitgehendes Recht, die Ausführung zu ändern (§ 1 Abs. 3 VOB/B), beim BGB muss der Bauunternehmer Änderungen nach Vertragsschluss nicht mehr berücksichtigen. Bei der VOB/B sind solche Bitten allerdings verpflichtend und - soweit noch machbar - zu verwirklichen. Der Bauherr bleibt also flexibler.
  • Möglichkeit, den "Vertrag bei Insolvenz des Auftragnehmers zu kündigen“, meint Haak. Nach BGB muss er die Entscheidung des Insolvenzverwalters abwarten, ob er den Vertrag ausführt oder nicht. In dieser Zeit liegt der Bau im Grunde auf Eis.
  • Das Recht, Bauleistungen auf Abruf zu vereinbaren (§ 5 Abs. 1 VOB/B)
  • Die Abhilfeanordnung (§ 5 Abs. 3 /B VOB)

Subunternehmer:

Die Einschränkung zum Einsatz von Subunternehmern (§ 4 Abs. 8 VOB/B).

Abnahme:

Die VOB/B sieht weitergehende Abnahmemöglichkeiten vor – zum Vorteil des Bauunternehmers. Danach darf der Handwerker spätestens zwölf Werktage nach seiner schriftlichen Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten vom Einverständnis des Bauherrn ausgehen, selbst wenn dieser schweigt. Ausnahme: Die Parteien haben eine ausdrückliche förmliche Abnahme vereinbart. Laut BGB muss der Bauherr die Leistung ausdrücklich billigen. Schweigt er, darf der Unternehmer sein "Okay" frühestens nach Ablauf einer Frist unterstellen, die er ihm zuvor für die Erklärung gesetzt hat. Wer das Werk unter einem BGB Vertrag vorbehaltlos abnimmt, kann später für Mängel, die ihm bei der Abnahme bekannt waren, unter Umständen keine Ansprüche mehr geltend machen.

 

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Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei einer WEG (Urteil OLG Düsseldorf vom 02.07.2019)

Wenn eine WEG Gewährleistungsrechte aufgrund von Mängeln gegen den Bauträger oder den Generalunternehmer geltend machen möchte, bedarf es eines Vergemeinschaftungsbeschlusses. Jeder Erwerber einer Wohnung hat zunächst selbst die Ausübungsbefugnis der Mängelrechte, auch wenn der Erwerber selbst meist durch § 10 WEG gehindert ist, Mängelrechte selbst auszuüben.

Wichtig ist somit, dass die WEG vor Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches, welches das Gemeinschaftseigentum betrifft, einen ordnungsgemäßen Vergemeinschaftungsbeschluss fasst. Ein Beschluss, der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der weiteren Geltendmachung von Mängeln an den Beirat oder den Verwalter delegiert, ist anfechtbar. Ein Ausübungsbeschluss muss immer erkennen lassen, welche Ansprüche (also welche Mängel, welche Art von Ansprüchen) vergemeinschaftet werden sollen. Die Beschlüsse sind recht weit auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe vom 10.04.2018, 8 U 19/14).

Ein Beschluss, der somit annähernd die vorgegebenen Kriterien umfasst, wird deshalb grundsätzlich als ausreichender Vergemeinschaftungsbeschluss angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2019 23 U 205/18).

 

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KG Berlin: HOAI Mindestsätze zwischen Privaten auch nach Urteil des EuGH vom 04.07.2019 anwendbar!

Das KG Berlin hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 19.08.2019, Az. 21 U 20/19, mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (C-377/17) ausführlichst auseinandergesetzt. In dem lesenswerten und vorbildlich und ausführlich aufbereiteten Beschluss legt das KG Berlin dar, weshalb - entgegen der Ansicht anderer Oberlandesgerichte - auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17) zwischen "Privaten" ein Architekt bei mindestsatzunterschreitender Honorarvereinbarung die Mindestsätze geltend machen kann.

Ein Hinweisbeschluss ist ein Hinweis des Gerichts während eines laufenden Prozesses, also kein Urteil, erst recht kein rechtskräftiges Urteil. Es ist auch fraglich, wie der dortige Prozess weitergeht. Zu vermuten ist, dass - schon aus taktischen/politischen Gründen - der Rechtsstreit bis zum BGH fortgetrieben wird. Allerdings überzeugen die Ausführungen des KG und können daher in laufenden Prozessen durchaus fruchtbar gemacht werden.

Der Beschluss ist über die Datenbank https://www.berlin.de/sen/justiz/service/rechtsprechungsdatenbank/ abrufbar unter: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/zui/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE226352019&documentnumber=1&numberofresults=26&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint

 

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EuGH: Urteil vom 04.07.2019: HOAI Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig (C-377/17)

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. (Urteil vom 04.07.2019 in der Sache C-377/17).

Anmerkung Schrems: Ob dieses Urteil wirklich, wie von verschiedener Seite dargestellt, dazu führt, dass bei bereits laufenden Verfahren die Mindestsätze nicht mehr geltend gemacht werden können, bleibt abzuwarten. Ebenso stellt sich die Frage, ob nicht das gleiche wirtschaftliche Ergebnis über andere Wege erreicht werden kann.

Für Planer gilt: Ab sofort müssen Sie zwingend Ihr Honorar konkret vereinbaren, ein "Rückfallen" auf die Mindestsätze der HOAI ist nicht mehr möglich, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Anmerkung Schrems Ende.

Aus der Begründung des EuGH:

 

89      Jedoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C‑168/14, EU:C:2015:685, Rn. 76, sowie Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn, C‑634/15, EU:C:2016:510, Rn. 27).

90      Im vorliegenden Fall macht die Kommission im Wesentlichen geltend, die deutsche Regelung verfolge das Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, nicht in kohärenter und systematischer Weise, da die Erbringung von Planungsleistungen selbst in Deutschland nicht Personen vorbehalten sei, die eine reglementierte Tätigkeit ausübten, so dass es jedenfalls keine Garantie gebe, dass die Planungsleistungen von Dienstleistungserbringern erbracht würden, die ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten.

91      Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland in der Tat in ihren Schriftsätzen ausgeführt, dass die Planungsleistungen nicht bestimmten Berufsständen vorbehalten seien, die einer zwingenden berufs- oder kammerrechtlichen Aufsicht unterliegen, und neben Architekten und Ingenieuren auch andere nicht reglementierte Dienstleistungsanbieter Planungsleistungen erbringen könnten.

92      Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen. Trotz des Befunds in Rn. 88 des vorliegenden Urteils ist nämlich festzustellen, dass solche Mindestsätze nicht geeignet sein können, ein solches Ziel zu erreichen, wenn – wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht – für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können.

93      Daher ist festzustellen, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.

94      Demgegenüber können die Höchstsätze – wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht – zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern.

95      Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland – wie der Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge festgestellt hat – nicht begründet, weshalb die von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen würde, um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen. Folglich kann das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

96      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

97      Angesichts dessen ist die in Rede stehende Regelung nicht anhand von Art. 49 AEUV zu prüfen.

Den Volltext können Sie hier abrufen: www.curia.eu über das Aktenzeichen C-377/17 oder http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215785&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=547572

 

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Rückgabe einer Mietsache ohne vollständige Räumung BGH, Urteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18 klargestellt, ab wann ein Verjährungsverlauf nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietfläche trotz noch nicht abgeschlossener Räumung und vereinbartem Ausbau der vom Mieter vorgenommenen Einbauten anbietet, die Mietsache zurückzuerhalten, dieser sie jedoch noch nicht zurücknimmt . Solange der Mieter den Besitz nicht vollständig aufgegeben hat und der Vermieter zu keinem Zeitpunkt einen Alleinbesitz erlangt, der zugelassen hätte, sich unbeschränkt ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu machen, ist laut BGH nicht von einer Übergabe im Sinne des § 548 BGB auszugehen. Solange also der Mieter noch Ausbauten vornimmt oder räumt und den Schlüssel noch nicht endgültig übergeben hat, riskiert dieser nicht nur eine Räumungsklage, sondern auch eine Verlängerung der Verjährungszeit des § 548 BGB. Hiernach hat der Vermieter nur 6 Monate Zeit Ansprüche auf Schadenersatz wegen Schäden an der Mietsache durchzusetzen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass solange kein Alleinbesitz erlangt ist und eine Weitervermietung nicht möglich ist, der Mieter dem Vermieter auch Nutzungsentschädigung schuldet.

UVgO für staatliche Stellen in Bayern ab 1.1.2018 anzuwenden

Im Allgemeinen Ministerialblatt vom 30.11.2017 wurde die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen VVöA vom 14.11.2017 -  B II 2 – G17/17- veröffentlicht. Sie sieht vor, dass alle staatlichen (!) Auftraggeber bei Unterschreiten der EU-Schwellenwerte ab dem 1.1.2018 die UVgO vom 2.2.2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) anzuwenden haben. Zugleich wurde die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO auf 50.000,00 EUR ohne MwSt. festgelegt.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form kommunale Auftraggeber zur Anwendung der UVgO angehalten werden. Bislang wurde über das Haushaltsrecht über die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 14.10.2005 - IB3-1512.4-138 eine Anwendung der VOB/A und VOL/A teilweise geregelt.

 

 

Bauvertragsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - gilt ab 1.1.2018

Das neue "Bauvertragsrecht" wurde im Bundesgesetzblatt vom 04.05.2017, BGBl. I 2017, S. 969, veröffentlicht und tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Es werden deutliche Veränderungen im BGB-Bauvertrag eintreten, inbesondere sind die einstweilige Verfügung beim Streit über Nachträge sowie das Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag hervorzuheben. Aber auch der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag werden nun erstmals im BGB geregelt, ebenso der Bauträgervertrag. Sind Sie darauf vorbereitet? Wir informieren Sie gerne und bieten auch Inhouse-Schulungen an.

UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht!

Das Unterschwellenvergaberecht wird neu geregelt!

Die UVgO - Verfahrensordnung für die Vergabe
öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung) wurde heute im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) vom 07.02.2017 veröffentlicht.

Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Nach ihrer Inkraftsetzung gelten die Vorschriften der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte).

Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung von April 2016.

Verschaffen Sie sich jetzt Kenntnis - wir helfen Ihnen gerne.

Ab 2017: Zulassung für WEG-Verwalter und Makler

Wohnungseigentumsverwalter mussten bisher lediglich die Aufnahme ihres Gewerbes beim Gewerbeamt anzeigen. Nach dem nun vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter sowie Immobilienmakler soll für die WEG-Verwalter erstmals eine Pflicht zur Erlaubnis nach § 34c der GewO eingeführt werden.  

Voraussetzung für die Erlaubnis ist nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf ein Sachkundenachweis der IHK, Nachweise über die eigene Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie der Nachweis einer abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Bevor der WEG Verwalter den Nachweis der Sachkunde durch die IHK erwirbt, muss er seine Sachkunde durch eine bei der IHK abgelegte Prüfung nachweisen.  

Befreit von der Sachkundeprüfung bei der IHK sind lediglich WEG-Verwalter, die bereits seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen als WEG-Verwalter tätig waren.   Für die bereits bei dem Gewerbeamt gemeldeten Verwalter ist vorgesehen, dass diese innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung einen Zulassungsantrag zu stellen haben und die erforderlichen Nachweise vorzulegen haben, soweit sie weniger als 6 Jahre ununterbrochen tätig sind.  

Unter die Erlaubnispflicht fallen nicht Verwalter von Mietwohneinheiten und angestellte WEG-Verwalter. Auch wenn ein Miteigentümer einer WEG die Verwaltung von Wohnungseigentum übernimmt und dies nicht gewerblich durchführt, wird er von der Erlaubnispflicht jedenfalls nach dem derzeit vorliegenden Entwurf nicht erfasst.  

Immobilienmakler benötigen bereits derzeit eine Erlaubnis nach § 34c der GewO. Allerdings mussten Immobilienmakler nie einen Sachkundenachweis erbringen. Der Sachkundenachweis ist ebenso wie bei den WEG-Verwaltern nun auch bei den vielen Maklern Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 34c GewO.   Sofern der Gewerbetreibende nachweisen kann, dass er ununterbrochen mindestens 6 Jahre als Immobilienmakler oder Wohnungseigentumsverwalter tätig war, ist er von der Sachkundeprüfung befreit (§ 161 Abs 2 und 3 GewO Entwurf).   Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz nach der derzeitigen Fassung das gesamte parlamentarische Verfahren übersteht. Aufgrund der anstehenden Neuwahlen ist damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren bereits Anfang 2017 abgeschlossen wird, um die Ziele des Koalitionsvertrages noch erreichen zu können. Sollte das Gesetzgebungsverfahren für das neue Zulassungsgesetz für Makler und WEG-Verwalter erwartungsgemäß Anfang 2017 beschlossen werden, ist damit zu rechnen, dass ab Herbst 2017 die Neuerungen in Kraft treten.

Abzurufen ist der Gesetzesentwurf unter: www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-zur-einfuehrung-einer-berufszulassungsregelung-fuer-immobilienmakler-und-wohnungseigentumsverwalter,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

 

 

VGH München, Urteil vom 22.04.2016 – 1 B 12.2353: Ensembleschutz setzt das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler voraus

Entgegen der Gesetzesbestimmungen anderer Bundesländer erfordert der Ensembleschutz in Bayern nach Ansicht des VGH München ein Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern.

Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG ist zwar der optische Eindruck der Gesamtheit der Gebäude, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung sind, für die Einstufung als Ensemble entscheidend. Dennoch kann gemäß VGH München nach Sinn und Zweck der Norm nicht auf das Vorliegen von Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, die das Ensemble prägen, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Falls es in einem Teilbereich des Ensembles an historischer Bausubstanz, die das Ensemble prägen könnte, fehlt, liegt insoweit kein denkmalgeschütztes Ensemble mehr vor. So können Gebäudemehrheiten, die kein Einzelbaudenkmal aufweisen, zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein; dabei ist jedoch nicht ausreichend zur Anerkennung als schützenswertes Ensemble, wenn die einzelnen Elemente unter Beachtung des historischen Stadt-, Platz- oder Straßengrundrisses errichtet wurden. Bedeutend ist vielmehr, dass im Falle des Fehlens von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble sogar die Ensemblequalität eines bereits in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles in Frage gestellt wird.

Bauvertragsrecht 2016 im Gesetzgebungsvorhaben

Die Bundesregierung hat das neue "Bauvertragsrecht" auf den Weg gebracht und unter der BR-Drs. 123/16 dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.

Abrufbar ist der Gesetzesentwurf über http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/ unter Angabe der BR-Drs.

Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen wird beendet.

Kunden, welche zwischen September 2002 und Juni 2010 einen Kredit zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen haben und gar nicht oder unzureichend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, stand nach gefestigter BGH Rechtsprechung ein sogenanntes "ewiges" Widerrufsrecht zu. Seit 2009 war dies den Kreditinstituten bekannt. Jedoch haben nur die wenigsten Banken in den letzten 7 Jahren eine Nachbelehrung vorgenommen, um die Gefahr eines ewigen Widerrufsrechts zu bannen.

Viele Kunden nutzten diese Situation nun in der Niedrigzinsphase aus und widerriefen ihre Darlehen, um neue Darlehen mit niedrigem Zins abzuschließen.

Das Widerrufs­recht für Darlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, welche zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt nun aufgrund des "Gesetz für Rechtssicherheit" endgültig am Mitt­woch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr.

Darlehensnehmer sollten deshalb nun schnell handeln und ihre Darlehensverträge überprüfen lassen!

Was jeder Bauherr wissen muss: Bauverträge Grundlagen und Fallstricke

Wir laden ein zu unserem Vortrag

„Bauverträge Grundlagen und Fallstricke“ auf der

Bau und Energie Messe am 16. und 17. April 2016 jeweils um 11:00 Uhr in Regensburg.

Unsere Themen werden u.a. sein:

  • Welche Arten des Bauvertrages gibt es?
  • Das Widerrufsrecht bei Bauverträgen
  • Wie verhalte ich mich richtige während der Bauphase als Bauherr und Handwerker/Bauleistender?
  • Die finanzielle Absicherung :Sicherheiten am Bau Wann ist eine Hinzuziehung eines Sachverständigen sinnvoll?

Neben unserem Vortrag werden Sie von anderen Fachleuten in Vorträgen informiert über die Förderprogramme der KFW, BAFA ect.; das Effizienzhaus, den sinnvollen Einsatz von Wärmepumpen und Photovoltaik sowie die Wohnraumlüftung der nächsten Generation. Der Besuch der Bau und Energie Messe lohnt sich in jedem Fall für jeden, der ein Eigenheim plant oder sein Haus auf den neuesten Stand bringen möchte. Auch für Bauschaffende und Architekten ist ein Besuch zu empfehlen, um sich auf den neuesten Stand der Bautechnologien, die in der Region angeboten werden zu informieren. Zahlreiche Unternehmen aus den Bereichen Bauen, Wohnen und Energie informieren auf der Messe über neue Angebote und Dienstleistungen. Fachvorträge werden an beiden Tagen rund um die Uhr angeboten.

Parken und Eintritt frei. Öffnungszeiten: Samstag 10.00 - 18.00 Uhr / Sonntag 10.00 - 17.00 Uhr Mehr Informationen finden Sie unter:

http://www.bauundenergie.net/Besucherinfo/index.html

oder https://www.facebook.com/Bau-und-Energie-Messe-Regensburg-124580494296218/?fref=photo

Bundesrat kritisiert Sonderstellung der VOB/A EU

Quelle: www.bundesrat.de

In seiner Sitzung vom 18.03.2016 hat der Bundesrat der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung zwar zugestimmt. Er hat aber auch ganz klar die Sonderstellung der VOB/A EU als nicht gerechtfertigt kritisiert.

In dem Beschluss hierzu heißt es wörtlich:

"3. Insbesondere die Aufrechterhaltung eines eigenen Regelwerkes für bauspezifische Vergabeverfahren in Gestalt der VOB/A-EU -Ausgabe 2016- muss vor diesem Hintergrund kritisch geprüft werden. Der Bundesrat hat Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen (§ 56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. § 16a EU-VOB/A). Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen."

Den Beschluß können Sie über www.bundesrat.de unter folgendem Link abrufen: http://www.bundesrat.de/drs.html?id=87-16%28B%29

Bundesrat stimmt VgV und übrigen Vergabeverordnungen zu

Quelle: www.bundesrat.de

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2016 der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (Mantelverordnung) zugestimmt. Damit hat der Bundesrat insbesondere dem Entwurf der VgV 2016 zugestimmt.
Es ist daher mit einer baldigen Verkündung zu rechnen, ab 18.04.2016 wird dann im Oberschwellenbereich ein deutlich geändertes Vergaberecht gelten.

Der Bundesrat hat aber auch ganz klar die Sonderstellung der VOB/A EU kritisiert. Siehe dazu hier: Bundesrat kritisiert Sonderstellung der VOB/A EU.

VOB/A EU 2016 (VOB/A 2. Abschnitt 2016) Synopse

Zur Vergaberechtsnovelle 2016 VOB/A EU, also zur VOB/A 2016 2. Abschnitt, haben wir als Arbeitshilfe eine Synopse erstellt - ohne Gewähr. Sie können diese unter folgendem Link abrufen: Synopse VOB/A 2016.
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Seminar: Einführungsschulung in das neue Vergaberecht

Am Donnerstag,den 17.03.2016 veranstalten wir an der OTH Regensburg im Hörsaal P169, 1. OG

eine Einführungsschulung in das neue Vergaberecht, das ab 18.04.2016 verpflichtend gelten wird.

Schulungsinhalt sind sowohl verstärkt die Neuerungen, die das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz mit sich bringen wird, als auch die praxistaugliche Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften im Zusammenspiel mit o.g. Neuerungen sowie die Sensibilisierung gegenüber typischen – „altbekannten“ und neuen – Fehlerfallen.

Zu dieser Veranstaltung würden wir Sie gerne einladen für nur 60 € p.P. (Die Platzanzahl ist begrenzt auf 40 Personen)

Darüber hinaus stehen wir Ihnen natürlich auch gerne individuell für andere Termine bzw. Seminarmöglichkeiten zur Verfügung.

Wir würden uns freuen, Sie als Teilnehmer an unserem Seminar am 17.03.2016 in Regensburg begrüßen zu dürfen.

Kontaktieren Sie uns unter: info@schrems-partner.de

Seminarthemen:

  1. die Wahl der Verfahrensart,
  2. Aufwertung der nicht-offenen Vergabe,
  3. Stärkung des Verhandlungsverfahrens
  4. zentrale Beschaffungsstellen
  5. vergabefreie Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben
  6. die neuen Schwellenwerte und die neue Schwellenwertberechnung – europarechtskonform?
  7. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (keine) Vorlagepflicht für Eignungsnachweise
  8. Eignungsprüfung und Zuverlässigkeit
  9. Pflicht zur e-Vergabe
  10. flexiblere Handhabung der Eignungskriterien
  11. Reihenfolge Eignungsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung?
  12. neue Gestaltungsmöglichkeiten bei den Zuschlagskriterien: Lebenszykluskosten, soziale und umweltbezogene Aspekte, personenbezogene Aspekte
  13. Selbstreinigung
  14. die geänderten Fristen
  15. Entfallen des Eröffnungstermins
  16. Selbstausführungsgebot
  17. Regelung der Auswirkungen von Vertragsänderungen während der Laufzeit
  18. Regelung der Kündigung
  19. Regelung der Dokumentation

Ab 18.04.2016: Neue Chance für Unternehmen: Nicht mehr allein der Preis muss entscheiden

Ab dem 18.04.2016 gilt ein neues Vergaberecht für die öffentliche Hand Die gesetzlichen Vorgaben für öffentliche Aufträge, die über dem sog. Schwellenwert liegen,werden grundlegend geändert. Diese Änderungen bieten Chancen für Unternehmen, die mehr auf Qualität als auf Preiskampf Wert legen. Grundsätzlich wurde und wird auf das "wirtschaftlichste" Angebot der Zuschlag erteilt.Faktisch musste aber auf das günstigste Angebot der Zuschlag erteilt werden. Mit dem neuen Vergaberecht können ab April jedoch umweltbezogene oder soziale Aspekte mitbewertet werden: Es können die Herstellungsart (sowohl Resourcen wie auch soziale Fragen der Herstellung), Bereitstellung, Wartung oder Entsorgung der Leistung. Ebenso können die Lebenszykluskosten berücksichtigt werden. Dies dient einer verstärkten Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten. Zu beachten ist, dass nun bei der Angebotswertung die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals besonders berücksichtigt werden kann. Der Preis muss hingegen nicht mehr berücksichtigt werden, auch nicht mit einem bestimmten Mindestgewicht. Der Auftraggeber kann vielmehr einen Festpreis vorgeben, so dass der Wettbewerb nur über die Qualität stattfindet. Die Kriterien müssen von den Auftraggebern in der Bekanntmachung benannt werden, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung. Es empfiehlt sich somit, die Ausschreibungen genau zu studieren und das eigene Angebot entsprechend zu formulieren. Qualitätsnachweise der eigenen Produkte und des Personals sollten strukturiert aufbereitet werden. Neben diesen Änderungen gibt es weitere Aspekte die zukünftig zu beachten sind. Die Einheitliche Europäische Eigenserklärung (EEE), die E-Vergabe ab 2018, das Selbstausführungsgebot, kürzere Bewerbungs- und Angebotsfristen, die Selbstreinigungsmöglichkeit ect.

BGH Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 : Vorfälligkeitsentschädigung muss unter Berücksichtigung der möglichen Sondertilgung berechnet werden

Vorfälligkeitsentschädigungen bei Darlehen wurden falsch berechnet!

Banken und Sparkassen berücksichtigten meist bei Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht die fiktiv mögliche Sondertilgung. Der BGH hat nun entschieden, dass die Kreditinstitute bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Sondertilgungen, auch wenn diese aufgrund der Ablösung des Kredites zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen haben. Die Begründung des BGH ist, dass die Möglichkeit der Sondertilgung regelmäßig von den Banken eingepreist wird und deshalb sich auch in einem höheren Darlehenszins niederschlägt. Die Bank muss deshalb die Restschuld bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend niedrig ansetzen, da ansonsten eine unrechtmäßige Bereicherung vorliegt. Kunden die in den letzten drei Jahren dadurch eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlt haben, können diese nun zurückfordern. Kunden die ein neues Darlehen abschließen sollten eine möglichst hohe Sondertilgungsmöglichkeit aushandeln, soweit die Preisdifferenz zu einem Darlehen ohne Sondertilgung vertretbar ist. Vertragsklauseln wie "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." Verstoßen als AGB gegen § 307 Abs. 1 BGB.

VgV 2016 verabschiedet - keine Addition unterschiedlicher Leistungsbilder nach HOAI

Am 20.01.2016 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen. Damit werden die Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) sowie die Einführung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschlossen.

Die Verordnungen treten im Wesentlichen am 18.04.2016 - damit mit dem geplanten Inkrafttreten des neuen GWB - in Kraft. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Das GWB ist bis heute (25.01.2016) noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet, mit einer Verkündung ist aber täglich zu rechnen.

Positiv ist hervorzuheben, dass nunmehr - entgegen vorangegangener Entwürfe - wie bisher nur "gleichartige" Planungsleistungen bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen sind, so dass die bisher praktizierte getrennte Betrachtung der Leistungsbilder der HOAI weiterhin möglich sein wird.

Den Text der Verordnung können Sie über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abrufen.

Neue Schwellenwerte seit 01.01.2016

Seit dem 01.01.2016 gelten neue Schwellenwerte für EU-weite Vergaben:
135.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von obersten Bundesbehörden
209.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und freiberufliche Leistungen (ohne Sektoren)
418.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich
5.225.000 EUR für öffentliche Bauaufträge (auch Sektoren).

Die Bekanntmachung können Sie im Bundesanzeiger vom 31.12.2015 unter www.bundesanzeiger.de abrufen.

VOB/A 2016 und VOB/B 2016 veröffentlicht - Inkrafftreten und Anwendung erst ca. 18.04.2016

Die VOB/A 2016 und die VOB/B 2016 sind am 19.01.2016 im Bundesanzeiger veröffentlich worden.
Sie treten jetzt erst später in Kraft, nämlich dann, wenn die Vergaberechtsnovelle in Kraft tritt, also voraussichtlich am 18.04.2016.

Den Text können Sie unter www.bundesanzeiger.de im Bundesanzeiger vom 19.01.2016 abrufen.

Bauauftrag der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Die Bayerische Landeszahnärztekammer hat ihren Bauvertrag für das neue Verwaltungsgebäude unter Beiziehung unserer Beratung abgeschlossen. Wir bedanken uns für das Vertrauen und wünschen viel Erfolg!
Siehe Artikel im Bayerischen Zahnärzteblatt Oktober 2015, S. 15

Neues Vergaberecht im Bundestag verabschiedet!

Neues Vergaberecht im Bundestag verabschiedet!
Gestern, 17.12.2015, hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ‒
VergRModG) BT-Drs. 18/6281 in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/7086, angenommen. Der Gesetzesentwurf tritt im Westentlichen erst zum 18.04.2016 (vorbehaltlich der Bekanntmachung im BGBl.) in Kraft, die Verordnungsermächtigungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im BGBl. in Kraft.
Bekanntlich liegt seit November ein Entwurf einer neuen Vergabeverordnung vor, der dann ebenfalls zum 18.04.2016 in Kraft treten soll (muss).
Wichtig: Nach derzeitigem Entwurf der VgV-E soll der bisherige § 3 Abs. 7 Satz 3 VgV vollständig entrfallen. Konsequenz ist, dass etwa im Planungsbereich die einzelnen Leistungsbilder der HOAI zu addieren sind. In der Folge "wird der Schwellenwert viel früher erreicht", nämlich bei einem Gebäude der Honorarzone III im Mindestsatz bereits bei Baukosten von ca. 1,3 Mio. EUR brutto.
Wer noch bis 17.04.2016 ein Vergabeverfahren einleitet, profitiert noch von der alten VgV, wonach nur Honorare "derselben" Leistung addiert werden mussten.

Neue Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts

Die Schwellenwerte für europaweite Vergaben wurden durch EU-Verordnungen (VO 2015/2170, VO 2015/2171 sowie VO 2015/2172), mit Wirkung zum 01.01.2016 neu festgesetzt und betragen ab dem 01.01.2016

  • für Bauaufträge, auch im Sektorenbereich: 5.225.000,00 €
  • für Dienst- und Lieferaufträge: 209.000,00 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden: 135.000,00 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern: 418.000,00 €.
  • für Konzessionsverträge: 4.225.000,00 € [erst ab 16.04.2016 mit Umsetzung der Konzessionsrichtlinie relevant]

Die Schwellenwerte basieren auf dem multilateralen internationalen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) und werden alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst.

Bisher wurden diese Änderungen nur für die bis 18.04.2016 umzusetzenden neuen Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) veröffentlicht. Ob und inwieweit dies auch für die bis dahin geltenden Vorschriften erfolgt, ist fraglich.

Da jedoch in Deutschland „strengere“ Vergaberegelungen, also niedrigere Schwellenwerte, europarechtskonform möglich sind, ist bis auf Weiteres auch nach dem 01.01.2016 bis zur Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien in Deutschland von den niedrigeren Schwellenwerten, also den alten Schwellenwerten, auszugehen!