neue Schwellenwerte ab 01.01.2024

Die EU-Kommission hat für Vergabeverfahren ab 01.01.2024 die neuen Schwellenwerte (turnusmäßig werden die Schwellenwerte alle "runden" Jahre angepasst) bekanntgegeben:

für Bauleistungen, auch im Sektorenbereich: 5.538.000,00 EUR (statt bis 31.12.2023: 5.382.000,00 €)

für Liefer- und Dienstleistungen obere und oberste Bundesbehörden: 143.000,00 € (statt bis 31.12.2023: 140.000,00 €)

für Liefer- und Dienstleistungen alle übrigen öffentlichen Auftraggeber: 221.000,00 € (statt bis 31.12.2023: 215.000,00 €).

für Liefer- und Dienstleistungen SEKTOREN: 443.000,00 € (statt bis 31.12.2023: 431.000,00 €)

für Konzessionen: 5.538.000 € (statt bis 31.12.2023: 5.382.000,00 €).

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15.11.2023 finden sie hier.

Die Verordnung wirkt ohne zusätzlichen Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten.

Für Vergabeverfahren, die bis zum 31.12.2023 eingeleitet werden, gilt der alte Schwellenwert.

Planungsleistungen seit 24.08.2023 früher (ca. 1 Mio. Bausumme) auszuschreiben!

Die Änderung der VgV ist im BGBl. vom 23.08.2023 veröffentlicht worden und gilt damit ab 24.08.2023!

Die Änderung selbst kommt gefährlich unspektakulär daher: "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben."

Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT auszuschreiben, auch wenn es isoliert unterhalb des EU-Schwellenwerts von 215.000 EUR liegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Generalplanervergabe rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist, so dass dennoch losweise auszuschreiben ist.

Die Änderung tritt ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung in Kraft, wann die Verkündung erfolgen wird, ist derzeit nicht klar, vermutlich aber in Kürze.

Ein Beispiel: Baukosten netto KG 300: 750.000 EUR, KG 400: 250.000 EUR.

Architekt HZ III: ca. 115.000 EUR

Technische Anlagen, 7 Anlagengruppen je HZ II: 84.000 EUR

Tragwerksplanung, HZ III:ca. 40.000 EUR

SUMME: 239.000 EUR OHNE Nebenkosten, ohne Umbauzuschlag.

Es ist also damit zu rechnen, dass künftig bereits ab ca. 1.000.000 EUR netto-Bausumme (bei Umbau und zahlreichen besonderen Leistungen sogar darunter) alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind, während die Bauleistungen erst ab 5.382.000 EUR netto europaweit auszuschreiben ist.

Rechtlich ist die Entscheidung, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu streichen nachvollziehbar, er verstößt gegen das EU-Recht. Allerdings wäre es dringend geboten, die Schwellenwerte für Planungsleistungen anzuheben. Schon jetzt bewerben sich bei europaweiten Ausschreibungen in der Regel nur ortsnahe und nur deutsche Büros. Dass für einen Auftrag von 40.000 EUR eine europaweite Ausschreibung (siehe obiges Beispiel TWP) sich Büros außerhalb Deutschlands bewerben, erscheint unwahrscheinlich.

Den Text der BR-Drs. 203/23 finden Sie hier.

Die Bekanntmachung erfolgte im BGBl. vom 23.08.2023, die Regelung gilt daher ab 24.08.2023. Link zum BGBl. hier.

Planungsleistungen zu addieren? OLG München, B. v. 13.03.2017, Az. Verg. 15/16

Sind Planungsleistungen verschiedener Leistungsbilder bei der Ermittlung des Schwellenwerts für europaweite Vergaben zu addieren?

Zu dieser Frage liegt nunmehr ein Beschluss des OLG München vom 13.03.2017, Az. Verg 15/16 vor. Im dort entschiedenen Fall lautete die Aufgabenbeschreibung unter anderem: "Die Planungsdisziplinen der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der thermischen Bauphysik und nicht zuletzt der Objektplanung müssen daher lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert werden. Sie bilden eine Einheit ohne Schnittstellen." Es handelte sich um eine Vergabe im Anwendungsbereich der SektVO, vergeben werden sollten in dieser Vergabe nur die Tragwerksplanerleistungen mit einem Auftragswert von 385.380,00 EUR (Schwellenwert SektVO: 418.000,00 EUR). Die Vergabestelle war nun der Ansicht, da nur die Tragwerksplanerleistungen Gegenstand seien, sei der Schwellenwert (und damit die Zuständigkeit der VK) nicht erreicht. Dies sieht das OLG München anders: Durch die Aufgabenbeschreibung sei eindeutig dokumentiert, dass die Vergabestelle von einer funktionalen, wirtschaftlichen und technischen Einheit ausgehe, so dass dann hier nicht der Wert der Tragwerksplanerleistungen allein, sondern der Auftragswert aller genannten Planungsleistungen zu addieren sei. Im Übrigen lässt das OLG München recht deutlich erkennen, dass es der Argumentation, § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 VgV sei europarechtswidrig, durchaus nicht abgeneigt scheint. Im konkreten Fall musste es aber keine abschließende Entscheidung treffen, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (hier: Aufgabenbeschreibung sieht lückenlose Planung als Einheit ohne Schnittstellen vor) hier ohnehin von einer einheitlichen Leistung auszugehen war. Die grundsätzliche Frage, ob Planungsleistungen verschiedener Leistungsbilder generell zu addieren sind, ist daher nach wie vor offen. Es bleiben aber, gerade bei mit europäischen Mitteln geförderten Projekten, erhebliche Risiken bestehen. Im Zweifel ist daher zu einer Addition der Planungsleistungen der verschiedenen Leistungsbilder zu raten! Umgekehrt gilt: Gibt die Vergabestelle selbst vor, dass eine einheitliche Planung vorliegt, ist zu addieren. Gleiches gilt (wie bisher) ohnehin bei der Vergabe von Generalplanerleistungen, weil dann ohnehin eine einheitliche Leistung ausgeschrieben wird.

UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht

Das Unterschwellenvergaberecht wird neu geregelt!

Die UVgO - Verfahrensordnung für die Vergabe
öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung) wurde heute im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) vom 07.02.2017 veröffentlicht.

Die UVgO tritt nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Nach ihrer Inkraftsetzung gelten die Vorschriften der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte).

Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung von April 2016.

Verschaffen Sie sich jetzt Kenntnis - wir helfen Ihnen gerne.

Vergabe von VOL/A-Aufträgen: Erhöhung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben (nur Bayern!)

Die Bayerische Staatsregierung hat in der Ministerratssitzung am 06.12.2016 beschlossen, durch eine Änderung der Einführungsbekanntmachung VOL/A die Wertgrenze für Freihändige Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen zum 01.01.2017 für staatliche Auftraggeber auf 50.000 € (netto) zu erhöhen.
Um auch kommunalen Auftraggebern zum 01.01.2017 die Anwendung der höheren Wertgrenze zu ermöglichen, hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kurzfristig die Bekanntmachung zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ geändert. Die Wertgrenze für Freihändige Vergaben von bisher 30.000 € (netto) wurde sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen auf 50.000 €(netto) erhöht. Die neue Grenze für einen Direktkauf in Höhe von 1.000 € (netto) wurde ebenfalls für kommunale Auftraggeber übernommen.
Das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 08.12.2016, Az. IB3-1512-31-16, können Sie hier abrufen: Link.

 

neue Vergabeverordnungen 2016 bekanntgemacht

Im Bundesgesetzblatt 2016 I, S. 624, ist nunmehr die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung veröffentlicht worden. Abrufbar über www.bundesgesetzblatt.de.

Damit können die

  • Vergabeverordnung 2016
  • Sektorenverordnung 2016
  • Konzessionsverordnung 2016
  • VSVgV 2016
  • Vergabestatistikverordnung 2016

wie geplant am 18.04.2016 in Kraft treten.

Die VOB/A ist ja bereits am 19.01.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Bundesrat stimmt VgV und übrigen Vergabeverordnungen zu

Quelle: www.bundesrat.de

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2016 der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (Mantelverordnung) zugestimmt. Damit hat der Bundesrat insbesondere dem Entwurf der VgV 2016 zugestimmt.
Es ist daher mit einer baldigen Verkündung zu rechnen, ab 18.04.2016 wird dann im Oberschwellenbereich ein deutlich geändertes Vergaberecht gelten.

Der Bundesrat hat aber auch ganz klar die Sonderstellung der VOB/A EU kritisiert. Siehe dazu hier: Bundesrat kritisiert Sonderstellung der VOB/A EU.

Bundesrat kritisiert Sonderstellung der VOB/A EU

Quelle: www.bundesrat.de

In seiner Sitzung vom 18.03.2016 hat der Bundesrat der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung zwar zugestimmt. Er hat aber auch ganz klar die Sonderstellung der VOB/A EU als nicht gerechtfertigt kritisiert.

In dem Beschluss hierzu heißt es wörtlich:

"3. Insbesondere die Aufrechterhaltung eines eigenen Regelwerkes für bauspezifische Vergabeverfahren in Gestalt der VOB/A-EU -Ausgabe 2016- muss vor diesem Hintergrund kritisch geprüft werden. Der Bundesrat hat Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen (§ 56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. § 16a EU-VOB/A). Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen."

Den Beschluß können Sie über www.bundesrat.de unter folgendem Link abrufen: http://www.bundesrat.de/drs.html?id=87-16%28B%29

FAQ-Liste e-Vergabe für kommunale Auftraggeber des BayStMI

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat eine FAQ-Liste für kommunale Auftraggeber zur elektronischen Vergabe bereitgestellt:

http://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_faq.pdf

 

 

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht!

Das Vergaberechtsmodernisierungsesetz ist im Bundesgesetzblatt I vom 23.02.2016 veröffentlicht worden.
Damit tritt das neue Vergaberecht zum 18.04.2016 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung § 113 tritt mit dem morgigen Tag, also dem 24.02.2016, in Kraft.

Das Bundesgesetzblatt ist unter www.bundesgesetzblatt.de abrufbar.

Sämtliche ab dem 18.04.2016 eingeleiteten Verageverfahren müssen zwingend nach dem neuen Recht erfolgen: VOF abgeschafft, VOL/A EG abgeschafft, elektronische Vergabe, Einheitliche Europäische Eigenerklärung ... Spätestens jetzt ist es also für alle Beteiligten dringend geboten, sich auf das neue Vergaberecht intensiv vorzubereiten.

 

 

Ab 18.04.2016: Neue Chance für Unternehmen: Nicht mehr allein der Preis muss entscheiden

Ab dem 18.04.2016 gilt ein neues Vergaberecht für die öffentliche Hand Die gesetzlichen Vorgaben für öffentliche Aufträge, die über dem sog. Schwellenwert liegen,werden grundlegend geändert. Diese Änderungen bieten Chancen für Unternehmen, die mehr auf Qualität als auf Preiskampf Wert legen. Grundsätzlich wurde und wird auf das "wirtschaftlichste" Angebot der Zuschlag erteilt.Faktisch musste aber auf das günstigste Angebot der Zuschlag erteilt werden. Mit dem neuen Vergaberecht können ab April jedoch umweltbezogene oder soziale Aspekte mitbewertet werden: Es können die Herstellungsart (sowohl Resourcen wie auch soziale Fragen der Herstellung), Bereitstellung, Wartung oder Entsorgung der Leistung. Ebenso können die Lebenszykluskosten berücksichtigt werden. Dies dient einer verstärkten Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten. Zu beachten ist, dass nun bei der Angebotswertung die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals besonders berücksichtigt werden kann. Der Preis muss hingegen nicht mehr berücksichtigt werden, auch nicht mit einem bestimmten Mindestgewicht. Der Auftraggeber kann vielmehr einen Festpreis vorgeben, so dass der Wettbewerb nur über die Qualität stattfindet. Die Kriterien müssen von den Auftraggebern in der Bekanntmachung benannt werden, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung. Es empfiehlt sich somit, die Ausschreibungen genau zu studieren und das eigene Angebot entsprechend zu formulieren. Qualitätsnachweise der eigenen Produkte und des Personals sollten strukturiert aufbereitet werden. Neben diesen Änderungen gibt es weitere Aspekte die zukünftig zu beachten sind. Die Einheitliche Europäische Eigenserklärung (EEE), die E-Vergabe ab 2018, das Selbstausführungsgebot, kürzere Bewerbungs- und Angebotsfristen, die Selbstreinigungsmöglichkeit ect.

VgV 2016 verabschiedet - keine Addition unterschiedlicher Leistungsbilder nach HOAI

Am 20.01.2016 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen. Damit werden die Änderung der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) sowie die Einführung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschlossen.

Die Verordnungen treten im Wesentlichen am 18.04.2016 - damit mit dem geplanten Inkrafttreten des neuen GWB - in Kraft. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Das GWB ist bis heute (25.01.2016) noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet, mit einer Verkündung ist aber täglich zu rechnen.

Positiv ist hervorzuheben, dass nunmehr - entgegen vorangegangener Entwürfe - wie bisher nur "gleichartige" Planungsleistungen bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen sind, so dass die bisher praktizierte getrennte Betrachtung der Leistungsbilder der HOAI weiterhin möglich sein wird.

Den Text der Verordnung können Sie über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abrufen.

Neues Vergaberecht im Bundestag verabschiedet!

Neues Vergaberecht im Bundestag verabschiedet!
Gestern, 17.12.2015, hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ‒
VergRModG) BT-Drs. 18/6281 in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/7086, angenommen. Der Gesetzesentwurf tritt im Westentlichen erst zum 18.04.2016 (vorbehaltlich der Bekanntmachung im BGBl.) in Kraft, die Verordnungsermächtigungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im BGBl. in Kraft.
Bekanntlich liegt seit November ein Entwurf einer neuen Vergabeverordnung vor, der dann ebenfalls zum 18.04.2016 in Kraft treten soll (muss).
Wichtig: Nach derzeitigem Entwurf der VgV-E soll der bisherige § 3 Abs. 7 Satz 3 VgV vollständig entrfallen. Konsequenz ist, dass etwa im Planungsbereich die einzelnen Leistungsbilder der HOAI zu addieren sind. In der Folge "wird der Schwellenwert viel früher erreicht", nämlich bei einem Gebäude der Honorarzone III im Mindestsatz bereits bei Baukosten von ca. 1,3 Mio. EUR brutto.
Wer noch bis 17.04.2016 ein Vergabeverfahren einleitet, profitiert noch von der alten VgV, wonach nur Honorare "derselben" Leistung addiert werden mussten.

Neue Schwellenwerte für die EU-Vergaben

Die Schwellenwerte für europaweite Vergaben wurden durch EU-Verordnungen (VO 2015/2170, VO 2015/2171 sowie VO 2015/2172), mit Wirkung zum 01.01.2016 neu festgesetzt und betragen ab dem 01.01.2016

  • für Bauaufträge, auch im Sektorenbereich: 5.225.000,00 €
  • für Dienst- und Lieferaufträge: 209.000,00 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden: 135.000,00 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern: 418.000,00 €.
  • für Konzessionsverträge: 4.225.000,00 € [erst ab 16.04.2016 mit Umsetzung der Konzessionsrichtlinie relevant]

Die Schwellenwerte basieren auf dem multilateralen internationalen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) und werden alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst.

Bisher wurden diese Änderungen nur für die bis 18.04.2016 umzusetzenden neuen Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) veröffentlicht. Ob und inwieweit dies auch für die bis dahin geltenden Vorschriften erfolgt, ist fraglich.

Da jedoch in Deutschland „strengere“ Vergaberegelungen, also niedrigere Schwellenwerte, europarechtskonform möglich sind, ist bis auf Weiteres auch nach dem 01.01.2016 bis zur Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien in Deutschland von den niedrigeren Schwellenwerten, also den alten Schwellenwerten, auszugehen!