Glossar

Schwellenwerte

Das Vergaberecht ist europarechtlich geprägt, die großen Leitlinien werden von der Europäische Union vorgegeben, die einzelnen Länder der EU haben ab einem bestimmten Auftragswert - dem sogenannten Schwellenwert - nur ganz begrenzten Spielraum, diese Vorgaben anzupassen.

Die Schwellenwerte für europaweite Vergaben wurden durch EU-Verordnungen (VO 2015/2170, VO 2015/2171 sowie VO 2015/2172), mit Wirkung zum 01.01.2016 neu festgesetzt und betragen derzeit:

  • für Bauaufträge, auch im Sektorenbereich: 5.225.000,00 €
  • für Dienst- und Lieferaufträge: 209.000,00 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden: 135.000,00 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern: 418.000,00 €.
  • für Konzessionsverträge: 4.225.000,00 € [erst ab 16.04.2016 mit Umsetzung der Konzessionsrichtlinie relevant]

Unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte dagegen sind die öffentlichen Auftraggeber nach nationalem Recht verpflichtet, ab bestimmten Auftragssummen öffentlich auszuschreiben.

Die Schwellenwerte basieren auf dem multilateralen internationalen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) und werden alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst.

Bisher wurden diese Änderungen nur für die bis 18.04.2016 umzusetzenden neuen Vergaberichtlinien (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) veröffentlicht. Ob und inwieweit dies auch für die bis dahin geltenden Vorschriften erfolgt, ist fraglich.

Da jedoch in Deutschland „strengere“ Vergaberegelungen, also niedrigere Schwellenwerte, europarechtskonform möglich sind, ist bis auf Weiteres auch nach dem 01.01.2016 bis zur Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien in Deutschland von den niedrigeren Schwellenwerten, also den alten Schwellenwerten, auszugehen!