Glossar

Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2015 – C-594/14 entschieden, dass § 64 GmbHG, welcher die persönliche Haftung für Zahlungen zwischen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzeröffnung der Gesellschaft regelt, dem Insolvenzrecht nach Art. 4 der europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) zuzurechnen ist, auch wenn § 64 GmbHG im Gesellschaftsrecht verortet ist. In der Konsequenz heißt dies, dass ein Director einer Limited (Ltd.) nach englischem Recht persönlich für Zahlungen, die nach Zahlungsunfähigkeit erfolgen, haften kann. Dieses Urteil könnte in Zukunft auch als Grundlage für Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsführern anderer europäischer haftungsbeschränkter Gesellschaften (GmbH ähnliche Gesellschaften) herangezogen werden, die in Deutschland einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben und deren Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wird. Viele ungarische und rumänische Baufirmen in Form der S.r.l. oder Kft. sind schwerpunktmäßig in Deutschland als Subunternehmer tätig. Den Geschäftsführern dieser Gesellschaften ist in Anbetracht des Urteils des EuGH dringend anzuraten, ihre Zahlungsfähigkeit im Auge zu behalten und ggf. frühzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen