Glossar

Campingplatz

Ein Campingplatz bedarf, unabhängig davon, ob er nun mittels eines Bauwerkes befriedet wird oder nicht, einer Baugenehmigung.

Der Begriff des Campingplatzes ist im Bundesrecht nicht näher definiert. In der bauplanungsrechtlichen Rechtsprechung  ist anerkannt, dass zur Interpretation des Begriffs die Campingplatzverordnungen der Länder entsprechend herangezogen werden können. Campingplätze sind demnach Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen bestimmt sind (VG Lüneburg · Urteil vom 22. Juni 2010 · Az. 2 A 277/09, Nds. OVG, Urt. v. 15.4.1993 - 7 K 3383/92 - Juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 10 Rdnr. 42).

Campingplätze sind Sonderbauten, die ein Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchlaufen müssen, in welchem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Anforderungen überprüft wird.

Folgende Vorschriften kommen zur Anwendung:

Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Art. 2 Abs. 4 Nr. 15 BayBO

Art. 60 BayBO

Art. 64 BayBO

Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d BayBO