Glossar

„Bau- und Architektenrecht“ ist ein Sammelbegriff.

Diesen kann man noch weiter aufteilen in die großen Gebiete

  • „öffentliches Baurecht“ und
  • „privates Baurecht“.

Das öffentliche Baurecht regelt, wo (in der Stadt, auf dem Land, auf welchem Grundstück) und wie (wie hoch, wie groß, wie breit) aus staatlicher Sicht gebaut werden darf. Hier geht es also beispielsweise um die Frage, wie in einem Bebauungsplan-Gebiet gebaut werden darf. Ebenso regelt das öffentliche, ob eine Baugenehmigung notwendig ist oder nicht. Schließlich regelt das öffentliche Recht, wie die Sicherheit des Gebäudes zu gewährleisten ist (Statik, Brandschutz). Das öffentliche Baurecht betrifft also das Verhältnis des einzelnen Bauherrn zum Staat und zur Allgemeinheit.

Das private Baurecht dagegen regelt, wie alle am Bau Beteiligten miteinander umzugehen haben. Es legt fest, nach welchen Vorgaben (ab wann, wie lange, wie umfangreich) der Bauunternehmer in der Gewährleistung ist oder wie der Bauunternehmer zu bezahlen ist. Eine Unterkategorie des privaten Baurechts ist das Architektenrecht. Im Architektenrecht ist vor allem die für Architekten geltende Vergütungsordnung, die HOAI, wichtig. Das private Baurecht regelt also das Verhältnis zwischen „Privatpersonen".