Glossar

Bedenken / Bedenkenanmeldung

  1.       Pflicht im VOB/B- als auch BGB-Vertrag  

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Bauteilnehmer unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Diese Prüf- und Bedenkenhinweispflicht gilt auch im BGB-Bauvertrag.  

2.       Prüfungspflicht  

In welchem Fall die einer Bedenkenanmeldung vorausgehende Prüfungspflicht des Auftragnehmers gegeben ist und wie weit sie reicht, lässt sich nicht abschließend in einer generellen Formel festhalten. Es kommt auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls an. Entscheidende Gesichtspunkte sind das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende Wissen, Art und Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjektes sowie die Person des Auftraggebers und des zur Bauleitung bestellten Vertreters (OLG Hamm · Urteil 4. April 2003 · Az. 34 U 132/01).  

3.       Meldungsadressat  

Führt ein Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten aus, obwohl er genau erkennt, dass der Planungsfehler des Architekten mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, und weist er den Bauherrn selbst nicht vorher darauf hin, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in der Regel nicht berufen (so OLG Stuttgart, Urteil  15.04.2014 - 10 U 127/13). Das heißt, dass Bedenken immer schriftlich gegenüber dem Bauherrn anzuzeigen sind. Eine Äußerung einzig gegenüber dem Architekten, der nicht eine umfassende Vollmacht des Bauherren innehat, kann sogar zu einem Ausschluss des Mitverschuldens des Architekten bzw. Bauherrn führen.  

4.       Führt nicht zum Leistungsverweigerungsrecht  

Der Eintritt des Verzuges des Auftragnehmers wird durch  eine vorhergehende Bedenkenanmeldung nicht ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn  der Auftraggeber auf die Bedenkenanmeldung reagiert und gleichwohl eine Durchführung der Arbeiten wünscht (OLG Hamm, Urteil 24.05.2012 - 21 U 95/11; BGH, Beschluss 20.05.2014 - VII ZR 193/12).

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Anmeldung von Bedenken durch den Auftragnehmer zu reagieren, so dass die Verzögerung einer Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll, eine Behinderung nach § 6 VOB/B darstellen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abgabe der Erklärung einen angemessenen Zeitraum zuzuwarten, welche Entscheidung der Auftraggeber trifft. (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Merkens, § 4 VOB/B Rdnr. 98 mwN.).

Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmer besteht nach ordnungsgemäßer Mitteilung von Bedenken im Hinblick auf § 4 Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B ohnehin grundsätzlich nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil 24.05.2012 - 21 U 95/11; BGH, Beschluss 20.05.2014 - VII ZR 193/12).   Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Durchführung der Bauarbeiten gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen (vgl. OLG Karlsruhe, IBR 2004, 684) und dem Unternehmer die Durchführung der Arbeiten daher unzumutbar war (§ 242 BGB).