Glossar

Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung PartG mbB

 

Grundlage der Partnerschaftsgesellschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaftmit beschränkterBerufshaftung v. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386).

Nun kommt die Part mbB für Architekten und Ingenieure auch in Bayern, ab dem 01.08.2015. Die konsolidierte Fassung des Baukammerngesetztes finden Sie hier. Das Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung wurde im GVBl. 2015, 296 vom 31.07.2015 bekanntgemacht und tritt am 01.08.2015 in Kraft.

Duch die Möglichkeit der Einschränkung der Berufshaftung wollte man eine Rechtsformalternative zur englischen LLP (Limited Liability Partnership) und der Möglichkeit, die Haftung für fehlerhafte Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zubegrenzen, schaffen.

Die Part mbB ist keine neue Gesellschaftsform, sondern eine Erweiterungsmöglichkeit der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft.

Die Gesellschaft haftet entsprechend § 8 Abs. 4 PartG den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur mit dem Gesellschaftsvermögen, wenn

  • die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und
  • der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemeine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält (§ 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG). Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder fehlenden Hinweisen auf die beschränkte Berufshaftung entfällt die Haftungsbeschränkung. Ein auf die beschränkte Berufshaftung hinweisender Zusatz muss auf allen „Geschäftsbriefen“, d. h. auf allen geschäftlichen Unterlagen und Darstellungen der Gesellschaft verwendet werden.

PartG mbB bei Ärzten

Als Rechtsform für Berufsausübungsgemeinschaften wurde die vom Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) bereits vorgesehene Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) nun auch für Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte in Bayern eröffnet (Art. 18 Abs. 2 HKaG).

PartG mbB bei Architekten und Ingenieuren

Auch für Architekten steht diese Möglichkeit bereits in einzelnen Bundesländern offen. Niedersachsen und NRW sind bereits mit gutem Beispiel vorausgegangen. In Bayern wird noch dieses Jahr (2015) eine Änderung des Baukammergesetzes erwartet. In Rheinland Pfalz wird auch bereits die Änderung des Landesarchitektengesetzes erwartet.

Vorteil der flexiblen Vertragsgestaltung

Die Partnerschaftsgesellschaft hat den Vorteil, dass man mit unterschiedlichen Varianten Freiberuflerzusammenschlüsse ausstatten kann.

Auch Freiberufler, die nur aus Effizienzgründen oder wegen der Außenwirkung sich zusammenschließen möchten, können in einer Art Kooperationsgemeinschaft oder Bürogemeinachaft zusammengefasst werden. Hierbei bleiben die Partner weitgehend unabhängig voneinander. Desgleichen ist es auf Wunsch ebenso möglich, einen engeren Gemeinschaftsbund vertraglich zu knüpfen. Wir stehen Ihnen für diese Fragen gerne zur Verfügung.