Glossar

Kontrollvereinbarung / Einsichtsvereinbarung für den Mindestlohn

Aufgrund der Regelung in § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmerentgeltgesetz (AEntG), haftet der Auftraggeber bzw. Bauherr, wenn ein von ihm beauftragter Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht bezahlt. Deshalb kann ein Arbeitnehmer des Subunternehmers den Bauherrn  unmittelbar auf die Zahlung des Mindestlohnes in Anspruch nehmen.

Folglich verlangen diverse große Bauherren, dass man als Bauunternehmen die Vergütungsbescheinigungen aller beim Bauobjekt beteiligten Arbeitnehmer (auch die der Subunternehmer) übergibt oder bereithält oder ggf. einem Wirtschaftsprüfer übergibt. Zur Übergabe dieser Unterlagen soll sich der Bauunternehmer bereits bei Vertragsunterzeichnung verpflichten.

Die Inhalte der Lohnnachweise, welche nicht anonymisiert sind, sind jedoch personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG ist die Übermittlung oder Nutzung der personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat.

Ein berechtigtes Interesse besteht unserer Einschätzung nur dann, wenn ein Arbeitnehmer den Auftraggeber / Bauherren auch konkret in Anspruch nimmt. Dann jedoch muss der Arbeitnehmer ohnehin seinen Anspruch durch die entsprechenden Unterlagen vorlegen, so dass eine Vorlage durch den Bauunternehmer nicht mehr notwendig ist.

Zudem stellt sich die Frage, wie ein Bauunternehmer bei Unterzeichnung des Vertrages bereits garantieren soll, diese Unterlagen vorzulegen, wenn noch gar nicht feststeht, welche Arbeitnehmer von dem u.U. noch zu auszuwählenden Subunternehmer auf der Baustelle arbeiten wird. Von diesen Arbeitnehmern kann noch gar keine entsprechende Einwilligungserklärung vorliegen. Dementsprechend verlangt der Bauherr in diesem Fall eine Verpflichtung die sein Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfüllen kann, da er und der Subunternehmer andernfalls gegen § 28 BDSG verstoßen. Dies dürfte einen Fall der unangemessenen Benachteiligung darstellen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte dies ebenso sehen.

Eine solche Kontrollvereinbarung sollte somit nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer getroffen werden oder der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, nur anonymisierte Daten zu erhalten.