Glossar

In § 312, 312 b BGB ist bestimmt, dass außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge in aller Regel widerrufen werden können. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge sind solche, die Verbraucher und Unternehmer bei gleichzeitiger Anwesenheit an einem anderen Ort schließen, z.B. auf einer Baustelle oder zu Hause beim Kunden, der Verbraucher ist.

Nichts anderes gilt (anders als vor dem 14.06.2014), wenn der Kunde um den Termin gebeten hat und vorher von sich aus bei dem Handwerker oder Bauunternehmen angerufen hat (vgl. LG Münster, 04.11.2015 - 2 O 127/15). 

Es besteht dann kein Widerrufsrecht bei Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Das heißt die Anbieter von Fertighäusern oder schlüsselfertigen Gebäuden sind in ihrem Kerngeschäft nicht betroffen.

Das Widerrufsrecht bei erheblichen Umbaumaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Maßnahmen einem Neubau nahe kommen (Installation einer neuen Heizungsanlage ist nicht ausreichend!).

Kein Widerrufsrecht besteht bei dringenden Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten, soweit diese notwendig sind zur Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit (Notreparaturen).

Kein Widerrufsrecht besteht zudem bei Waren nach Kundenspezifikationen (Herstellung nach individueller Vorgabe wie z.B. angefertigte Vorhänge), die über einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag bezogen wurden. Diese Ausnahme gilt nach h.M. nicht bei Werkverträgen (Amtsgerichts Bad Segeberg vom 13.04.2015 – AZ: 17 C 230/14).