Am 10.12.2024 hat der Bayerische Landtag das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern be-schlossen. Es soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Wir möchten Sie über diese Änderung – ohne Gewähr – informieren: Der für Vergaben maßgebliche § 8 des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern lautet (Achtung, Hervorhebungen NICHT im Original!):
"§ 8 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vor-schriften Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)“. 2. Nach Art. 19b wird folgender Teil 3 eingefügt: „Teil 3 Vergaberechtliche Vorschriften Art. 20 Unterschwellenvergabe (1) 1Bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen, deren voraussicht-licher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auf-traggeber folgende Wertgrenzen: 1. ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 € ohne Umsatz-steuer zulässig; 2. eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewett-bewerb sind bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig. 2Das Recht eines Auftraggebers, in einem Vergabeverfahren höhere als die nach Satz 1 maß-geblichen Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt. (2) 1Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatz-steuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet, gelten für staatliche und kommu-nale Auftraggeber folgende Wertgrenzen: 1. ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250 000 € ohne Umsatz-steuer zulässig; 2. eine Freihändige Vergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewett-bewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer zuläs-sig. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Aufträge dürfen nicht mit dem Ziel aufgespalten werden, eine Überschrei-tung vergaberechtli-cher Wertgrenzen zu vermeiden. (4) 1Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des öffentli-chen Rechts im Sinne des Art. 105 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 2Im Übrigen bleibt Art. 105 BayHO unberührt. (5) Die Staatsregierung oder das jeweils zuständige Staatsministerium können Näheres durch Verwaltungsvorschrift regeln.“ 3. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4. 4. Der bisherige Art. 20 wird Art. 21 und folgender Abs. 4 wird angefügt: „(4) Teil 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
Nach unserer rechtlichen Bewertung wird diese Regelung dann die VVöA hinsichtlich der Schwellenwerte für Unterschwellenvergabe für staatliche Auftraggeber und die IMBek hin-sichtlich der Schwellenwerte für kommunale Auftraggeber ersetzen; die übrigen Regelungen der VVöA oder der IMBeK werden vermutlich bestehenbleiben. Wir gehen davon aus, dass die VVöA und die IMBek insoweit dann auf Art. 20 ZustWiG verweisen werden und diese Än-derung auch noch kurzfristig nachgeholt werden wird. Auch Fördermittelempfänger sind von dieser Änderung betroffen, weil die Allgemeinen Ne-benbestimmungen ja auf die vorgenannten Vorschriften verweisen. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz natürlich erst in Kraft tritt, wenn es auch ordnungsgemäß ausgefertigt und im Gesetzesblatt veröffentlicht ist! Übergangsvorschriften sind nicht vorgesehen. Nach unserer rechtlichen Beurteilung dürfte es aber so sein, dass maßgeblicher Zeitpunkt die Einleitung des Vergabeverfahrens ist. Für bereits eingeleitete/laufende Verfahren dürften die ab 01.01.2025 geltenden Schwellenwer-te also nicht gelten, insoweit dürfte es auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabever-fahrens geltenden (im Vergleich dazu niedrigeren) Schwellenwerte ankommen. Bitte beachten Sie die noch bis 31.12.2024 geltenden, gegenüber den allgemeinen Vorschrif-ten erhöhten (aber im Vergleich zum 2. Modernisierungsgesetz Bayern niedrigeren!) Schwellenwerte. Der Gesetzesentwurf lautet LT-Drs. 19/3617 und ist auf der Webpräsenz des Bayerischen Landtags kostenfrei abrufbar. Das (vorläufige) Protokoll der Landtagssitzung vom 10.11.2024 ist ebenfalls auf der Webprä-senz des Bayerischen Landtags kostenfrei abrufbar.
Ein Schema der voraussichtlichen Schwellenwerte - ohne Gewähr - finden Sie hier:
Die EU-Kommission hat für Vergabeverfahren ab 01.01.2024 die neuen Schwellenwerte (turnusmäßig werden die Schwellenwerte alle "runden" Jahre angepasst) bekanntgegeben:
für Bauleistungen, auch im Sektorenbereich: 5.538.000,00 EUR (statt bis 31.12.2023: 5.382.000,00 €)
für Liefer- und Dienstleistungen obere und oberste Bundesbehörden: 143.000,00 € (statt bis 31.12.2023: 140.000,00 €)
für Liefer- und Dienstleistungen alle übrigen öffentlichen Auftraggeber: 221.000,00 € (statt bis 31.12.2023: 215.000,00 €).
für Liefer- und Dienstleistungen SEKTOREN: 443.000,00 € (statt bis 31.12.2023: 431.000,00 €)
für Konzessionen: 5.538.000 € (statt bis 31.12.2023: 5.382.000,00 €).
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15.11.2023 finden sie hier.
Die Verordnung wirkt ohne zusätzlichen Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten.
Für Vergabeverfahren, die bis zum 31.12.2023 eingeleitet werden, gilt der alte Schwellenwert.
Die Änderung der VgV ist im BGBl. vom 23.08.2023 veröffentlicht worden und gilt damit ab 24.08.2023!
Die Änderung selbst kommt gefährlich unspektakulär daher: "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben."
Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT auszuschreiben, auch wenn es isoliert unterhalb des EU-Schwellenwerts von 215.000 EUR liegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Generalplanervergabe rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist, so dass dennoch losweise auszuschreiben ist.
Die Änderung tritt ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung in Kraft, wann die Verkündung erfolgen wird, ist derzeit nicht klar, vermutlich aber in Kürze.
Ein Beispiel: Baukosten netto KG 300: 750.000 EUR, KG 400: 250.000 EUR.
Architekt HZ III: ca. 115.000 EUR
Technische Anlagen, 7 Anlagengruppen je HZ II: 84.000 EUR
Tragwerksplanung, HZ III:ca. 40.000 EUR
SUMME: 239.000 EUR OHNE Nebenkosten, ohne Umbauzuschlag.
Es ist also damit zu rechnen, dass künftig bereits ab ca. 1.000.000 EUR netto-Bausumme (bei Umbau und zahlreichen besonderen Leistungen sogar darunter) alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind, während die Bauleistungen erst ab 5.382.000 EUR netto europaweit auszuschreiben ist.
Rechtlich ist die Entscheidung, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu streichen nachvollziehbar, er verstößt gegen das EU-Recht. Allerdings wäre es dringend geboten, die Schwellenwerte für Planungsleistungen anzuheben. Schon jetzt bewerben sich bei europaweiten Ausschreibungen in der Regel nur ortsnahe und nur deutsche Büros. Dass für einen Auftrag von 40.000 EUR eine europaweite Ausschreibung (siehe obiges Beispiel TWP) sich Büros außerhalb Deutschlands bewerben, erscheint unwahrscheinlich.
Den Text der BR-Drs. 203/23 finden Sie hier.
Die Bekanntmachung erfolgte im BGBl. vom 23.08.2023, die Regelung gilt daher ab 24.08.2023. Link zum BGBl. hier.
Das VG Regensburg hat mit Beschluss vom 13.04.2022 auf Antrag des Landesjagdverbands Bayern e. V. die vom Landratsamt Regensburg für den gesamten Landkreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild außer Vollzug gesetzt. Damit darf im Landkreis Regensburg Rehwild vorläufig weitherin erst wieder ab dem 01.05.2022 bejagt werden.
https://www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/termine/
Unser Partner, RA Dr. Florian Schrems, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, hat von der RAK Nürnberg nunmehr die Erlaubnis erhalten, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Vergaberecht zu führen. Darüber freuen wir uns sehr und gratulieren.
Wir sind regional verwurzelt, mit moderner Infrastuktur ausgestattet und können daher unsere Mandanten zügig und kompetent beraten und betreuen.
Wir machen nur das, worin wir gut sind. Die anderen Fachgebiete überlassen wir denen, die darauf spezialisiert sind.
Unser Ziel ist in erster Linie, langwierige (und gerade in Bauprozessen aufgrund der Gutachten) meist ziemlich teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten, bereits in einem sehr frühen Stadium, sinnvollerweise bereits vor dem Vertragsschluss, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen: ein gut verhandelter Vertrag ist eine der wirksamsten Möglichkeiten, Streit zu vermeiden.
Bei uns kann es Ihnen auch passieren, dass wir Ihnen von einer Weiterverfolgung Ihrer Ansprüche abraten - nämlich dann, wenn die Verfolgung zwar rechtlich möglich wäre, aber wirtschaftlich sinnlos ist. Aufgrund unserer Spezialisierung und Erfahrung können wir das Risiko gut einschätzen.
Neben der klassischen anwaltlichen Vertretung (vorprozessual und prozessual) und der begleitenden Beratung im Hintergrund können wir Ihnen auch die Dienstleistungen einer ausgelagerten Rechtsabteilung („externe Rechtsabteilung“ oder „back office“) bieten:
Das können wir für Sie tun:
Das können wir für Sie tun:
Ich bin Bauherr/Bauträger und baue für andere.
Ich bin privater Bauherr und baue für mich selbst oder kaufe vom Bauträger.
Ich bin ausführendes Unternehmen und habe Fragen zu einem konkreten Auftrag:
Ich bin ausführendes Unternehmen und will ganz allgemein und dauerhaft betreut werden:
Ich habe Geld in einen Fonds oder eine Kapitalanlage angelegt.
Ich bin Kredit- bzw. Darlehensnehmer.
Das können wir für Sie tun:
Ich bin Geschäftsführer/GmbH-Geschäftsführer/Einzelkaufmann/Komplementär/Gesellschafter/Vorstand oder Aufsichtsrat (bei allen Unternehmen, nicht nur Bauunternehmen).
Ich bin Freiberufler (Arzt, Zahnarzt, Steuerberater).
Als seit über 20 Jahren aktive Jägerin verfügt Frau Dr. Schrems-Scherbarth über einen reichen Erfahrungsschatz zu rechtlichen Fragestellungen im Jagd- und Waffenrecht. Durch die Beratung eines der größten Waldbesitzer Deutschlands und Bewachungsunternehmen ist ihr nahezu keine Frage des Jagd- und Waffenwesens fremd: