Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Neuaufstellung und Kooperation zweier Architekturbüros mit Gründung einer neuen Partnerschaft und Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.

siehe dazu auch unsere konsolidierte Fassung des Bayerischen Baukammerngesetzes.

Hinweis: Das Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung vom 24.07.2015 wurde am 31.07.2015 im GVBl. 2015, 296 verkündet und tritt am 01.08.2015 in Kraft. Abrufbar via https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl.

Ein Architektenbüro, welches derzeit noch ein Einzelunternehmen ist, möchte eine Mitarbeiterin als Partnerin im Rahmen einer zu gründenden Partnerschaftsgesellschaft einbinden und sich gleichzeitig mit einem weiteren Ingenieurbüro zusammenschließen. Das Ingenieurbüro wird bereits als Partnerschaftsgesellschaft geführt.

Der Architekt möchte zunächst weitgehend unabhängig bleiben und die Standorte des Architekturbüros und des Ingenieurbüros parallel laufen lassen. Zwar sollen finanzielle Synergien und die gemeinsamen Referenzen genutzt werden, die Umsätze und Kosten sollen jedoch trotzdem weitgehend partnerbezogen aufgeteilt werden.

Der Architekt beauftragte unsere Kanzlei mit der entsprechenden Vertragserstellung.

Da das bayerische Baukammerngesetz voraussichtlich noch vor der Sommerpause 2015 in Bayern beschlossen wird, wurde dem Mandanten vorgeschlagen, den Partnerschaftsvertrag so zu gestalten, dass dieser auch als Grundlage für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung genutzt werden kann.

Der Vertrag wurde fein abgestimmt. Die Vorteile einer Bürogemeinschaft mit den Vorteilen des gemeinsamen Außenauftrittes wurden vereint. Die Partnerschaftsgesellschaft kann nun auf Grundlage dieses Vertrages unproblematisch zur PartG mbB „umgewandelt“ werden. Die Flexibilität und die Variationsmöglichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft wurden genutzt, um dem Wunsch nach gesellschaftsrechtlicher Bindung der neuen Partnerin und der gewünschten Unabhängigkeit beider Büros entgegenzukommen.