Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Neuaufstellung und Kooperation zweier Architekturbüros mit Gründung einer neuen Partnerschaft und Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.

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Wirtschaftsrecht - Abmahnung eines Autohauses durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH)

Ein Autohaus ist von der Deutschen Umwelthilfe auf Grundlage der Pkw-Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung (PkwEnVKV) abgemahnt worden, wegen einer Werbeanzeige. Wir konnten erreichen, dass zunächst der Streitwert deutlich reduziert wurde, anschließend sogar die Klage zurückgenommen wurde.

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Vergaberecht

Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und Beschwerde vor dem OLG

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Architektenrecht

Geltendmachung von Resthonorar, HOAI-Stufenvertrag, Aufrechnung des Bauherrn mit Mängeln

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Bankrecht

Widerruf von Darlehen

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Baurecht: Gewährleistungsdauer

Ein Generalunternehmer hat in seinen Zusätzlichen Vertragsbedingungen (AGB) für bestimmte in den DIN definierte und abgrenzbare Gewerke festgelegt, dass aufgrund deren Gefahrengeneigtheit (es handelte sich um Arbeiten an der Gebäudehülle) die Gewährleistungsdauer abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B 10 Jahre beträgt.

Die AGBs wurden stets bei Subunternehmern mit VOB/B-Bauverträgen für den Bau von Gewerbe Bauten eingesetzt.

Ein Subunternehmer, dessen Gewerk unter die 10 Jahres Frist fiel, forderte die Herausgab einer Bürgschaft von der Generalunternehmerin.

Das Amtsgericht Regensburg ( AZ.: 10 C 2331/15) kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung der Gewährleistungsverlängerung auf 10 Jahre auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam ist.Dies hat das Amtsgericht Regensburg, sehr anschaulich und ausführlich begründet:

„Die Verjährungsfrist des BGB beträgt für Bauwerke fünf Jahre (§ 634 a Abs. 1 BGB). Die VOB/B gibt selber ausdrücklich keine Verjährungsfrist vor, sondern sieht ausdrücklich vor, dass die Parteien hierzu eine Regelung treffen sollen. Lediglich für den Fall, dass eine derartige Regelung nicht getroffen wird, wird als Auffangregelung eine Gewährleistungszeit von 4 Jahren gesetzt. Damit ist gerade bei Geltung der VOB/B von den Parteien eine Regelung der Gewährleistungszeit zu treffen. Diese Regelung kann selbstverständlich auch in Form der Einbeziehung von AGB erfolgen.

Für die Frage, inwieweit Regelungen zur Gewährleistungsfrist gemäß § 307 BGB unwirksam sind, ist deren Regelungscharakter zu betrachten:Mit der Gewährleistungsfrist ist keine Regelung (gleich einer Garantie) verbun-den, dass der Werkunternehmer originär künftige Leistungen zur Aufrechterhal-tung seines zunächst wie geschuldet hergestellten Werkes zu erbringen hat. Die Gewährleistungsfrist ist gerade umgekehrt eine Regelung, welche als Verjäh-rungsregelung bewirkt, dass der Werkunternehmer mit Ablauf der Frist für eine vertragliche Pflicht, welche materiell rechtlich zuvor bereits begründet war, nicht mehr einzustehen hat. Es geht somit nie darum, dass dem Werkunternehmer durch Verlängerung der Pflicht zusätzliche Pflichten entstehen. Die Verlängerung der Frist führt auch nicht zu einer Beweislaständerung. In jedem Fall hat der Be-steller zu beweisen, dass bei einem nach Abnahme aufgetretenen negativen Zu-stand sich ein anfänglicher Mangel gezeigt hat.Damit führt die Gewährleistungsfrist als Verjährungsregelung einzig dazu, dass mit Ablauf der Fristansprüche des Bestellers, welche nach dem Gesetz eigentlich begründet wären, nicht mehr durchsetzbar sind. Bereits diese Struktur zeigt, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ernsthafte rechtliche Probleme aufwirft, weil hierdurch in materiell-rechtlich bestehende Ansprüche eingegriffen wird, während derartige Probleme bei der Verlängerung nicht bestehen.Auf Verjährungsregelungen kommt auch kein Gerechtigkeitsgehalt zu, weshalb Verjährung als Einrede von Amts wegen zu prüfen ist.5/6Aus diesem Grunde vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine Verlänge-rung der Gewährleistungsfrist auf zehn Jahr eine unangemessene Benachteili-gung im Sinne des § 307 BGB darstellt.Gerade im Bereich der VOB/B ist vorgesehen, dass eine Regelung zur Gewähr-leistungszeit getroffen werden soll. Bereits dies zeigt, dass es nicht per se eine „richtige Zeit“ gibt, bei welcher jedwede Abweichung sachlich zu begründen wäre. Die Verlängerung bewirkt in der Sache lediglich, dass der Berechtigte bei tat-sächlich vorliegenden (jedoch spät erkannten) Mängel, welche bereits seit Ab-nahme vorlagen bzw. angelegt waren) seine Rechte länger durchsetzen kann. Eine Verjährungsfrist von zehn Jahren stellt auch im Kontext des Rechtssystems keine Anomalität dar:In § 199 Abs. 3 BGB verjähren allgemeine Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren. Hiernach vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine in AGB getroffene Regelung, welche die Gewährleistungsfrist im Rahmen eines Bauvertrages nach VOB/B auf zehn Jahre festsetzt, eine unangemessene Beeinträchtigung des Vertragspart-ners im Sinne des § 307 BGB darstellte und dies bereits unabhängig von der Frage, ob konkret besondere Gründe vorliegen, welche eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus rechtfertigen können.Offenkundig werden mit der Verlängerung der Verjährungsfrist nicht wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einge-schränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.Somit käme einzig die Alternative in Betracht, dass die Verlängerung mit wesent-lichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre.Ein derartiger „wesentlicher Grund“ besteht in der vorliegenden Konstellation nicht. Entsprechend gibt es auch weder in § 308 BGB, noch in § 309 BGB eine Regelung, welche die Verlängerung der Verjährungsklauseln betrifft.Nachdem der Grundgedanke der Verjährung darin besteht, dass bezüglich eines bestehenden Anspruches ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben wird, liegt auch per se kein gewichtiger Grund vor. (….) Damit ist jedenfalls bei zehn Jahren Gewährleistungsverlängerung im Rahmen eines VOB/B-Vertrages keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB zu erkennen (…).“

Weiterhin hat das AG Regensburg auch folgerichtig auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH 09.05.96 – AZ. VII ZR 259/94 verwiesen; nach der die Verlängerung der Gewährleistungspflicht für Flachdacharbeiten auch durch allgemeine Auftragsbedingungen der Generalunternehmerin möglich ist und die vereinbarte Verlängerung auf zehn Jahre keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstellt.

Die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft wurde somit von der Generalunternehmerin nicht geschuldet. Das Urteil des AG Regensburg ist rechtskräftig.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass nach dem AG Regensburg auch das OLG Köln im Übrigen in einer aktuellen Entscheidung eine Gewährleistungsverlängerung auf 10 Jahre und 3 Monate in diesem Fall für Flachdacharbeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam befunden hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016, AZ 7 U 179/15).

Wir überprüfen auch gerne Ihre oder die AGB Ihres Vertragspartners auf Durchsetzungsfähigkeit. Denn manchmal können einzelne Worte ganze Prozesse entscheiden.