Architektenrecht

Geltendmachung von Resthonorar, HOAI-Stufenvertrag, Aufrechnung des Bauherrn mit Mängeln

Ein Architekt hat seine Leistungen bei einem Großprojekt erbracht. Er stellt die Schlussrechnung über ca. 100.000 EUR nach den Vorgaben der HOAI. Schon die Erstellung der Schlußrechnung ist schwierig, weil es sich um einen Umbau handelt und ein stufenweiser Vertrag vorliegt. Die Stufe 1 wurde noch weit vor 2009 abgerufen. Die Stufe 2 wurde genau im Zeitraum des Inkrafttretens der HOAI 2009 abgerufen: Der Bauherr behauptet, das Schreiben noch so weit vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 abgesandt zu haben, dass es noch vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 zugegangen sein müsse, es gelte also die "alte" HOAI. Der Eingangsstempel des Architekturbüros liegt einige Tage nach dem Inkrafttreten, so dass die "neue" HOAI 2009 gelten würde. Darüber hinaus streitet man sich über die Einordnung in die Honorarzone. Schließlich rechnet der Bauherr zunächst mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus ca. 30 angeblichen Mängeln in der Planung auf, erhebt dann sogar Widerklage auf ca. 200.000 EUR.

Wir vertreten hier den Architekten. Es ist alles streitig, sowohl das Honorar, wie auch das Vorliegen von Mängeln, wie auch die Veranwortlichkeit für evtl. doch bestehende Mängel. Dabei ist eine frühzeitige Abstimmung mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung des Architekten unabdingbar. Derart komplexe Fälle können nur in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit Mandant, Haftpflichtversicherung und ggf. extern zu Rate gezogenen Sachverständigen sukzessive abgeschichtet und nach und nach erledigt werden.