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		<title>Schrems und Partner - Musterfälle</title>
		<link>https://www.schrems-partner.de/</link>
		<description>Schrems und Partner - Musterfälle</description>
		<language>de_DE</language>
		
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 07:12:03 +0200</pubDate>
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						<pubDate>Fri, 17 Jul 2015 12:42:57 +0200</pubDate>
						<title>Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung</title>
						<link>https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/musterfaelle/artikel/partnerschaft-mit-beschraenkter-berufshaftung.html</link>
						<description>Neuaufstellung und Kooperation zweier Architekturbüros mit Gründung einer neuen Partnerschaft und Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p>siehe dazu auch unsere <a href="https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/downloads.html">konsolidierte Fassung des Bayerischen Baukammerngesetzes</a>.</p>
<p>Hinweis: Das Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung vom 24.07.2015 wurde am 31.07.2015 im GVBl. 2015, 296 verkündet und tritt am 01.08.2015 in Kraft. Abrufbar via <a href="https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl" target="_blank">https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl</a>.</p>
<p>Ein Architektenbüro, welches derzeit noch ein Einzelunternehmen ist, möchte eine Mitarbeiterin als Partnerin im Rahmen einer zu gründenden Partnerschaftsgesellschaft einbinden und sich gleichzeitig mit einem weiteren Ingenieurbüro zusammenschließen. Das Ingenieurbüro wird bereits als Partnerschaftsgesellschaft geführt.</p>
<p>Der Architekt möchte zunächst weitgehend unabhängig bleiben und die Standorte des Architekturbüros und des Ingenieurbüros parallel laufen lassen. Zwar sollen finanzielle Synergien und die gemeinsamen Referenzen genutzt werden, die Umsätze und Kosten sollen jedoch trotzdem weitgehend partnerbezogen aufgeteilt werden.</p>
<p>Der Architekt beauftragte unsere Kanzlei mit der entsprechenden Vertragserstellung.</p>
<p>Da das bayerische Baukammerngesetz voraussichtlich noch vor der Sommerpause 2015 in Bayern beschlossen wird, wurde dem Mandanten vorgeschlagen, den Partnerschaftsvertrag so zu gestalten, dass dieser auch als Grundlage für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung genutzt werden kann. </p>
<p>Der Vertrag wurde fein abgestimmt. Die Vorteile einer Bürogemeinschaft mit den Vorteilen des gemeinsamen Außenauftrittes wurden vereint. Die Partnerschaftsgesellschaft kann nun auf Grundlage dieses Vertrages unproblematisch zur PartG mbB „umgewandelt“ werden. Die Flexibilität und die Variationsmöglichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft wurden genutzt, um dem Wunsch nach gesellschaftsrechtlicher Bindung der neuen Partnerin und der gewünschten Unabhängigkeit beider Büros entgegenzukommen.</p>]]></content:encoded>
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						<pubDate>Tue, 14 Apr 2015 16:19:48 +0200</pubDate>
						<title>Wirtschaftsrecht - Abmahnung eines Autohauses durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH)</title>
						<link>https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/musterfaelle/artikel/wirtschaftsrecht-abmahnung-eines-autohauses-durch-die-deutsche-umwelthilfe-duh.html</link>
						<description>Ein Autohaus ist von der Deutschen Umwelthilfe auf Grundlage der Pkw-Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung (PkwEnVKV) abgemahnt worden, wegen einer Werbeanzeige. Wir konnten erreichen, dass zunächst der Streitwert deutlich reduziert wurde, anschließend sogar die Klage zurückgenommen wurde.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung eines Autohauses durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH)</strong></p>
<p>Ein Autohaus ist von der Deutschen Umwelthilfe auf Grundlage der Pkw-Energieverbrauchskenn-<br />zeichnungsverordnung (PkwEnVKV) abgemahnt worden, wegen einer Werbeanzeige, welche angeblich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder den CO2-Emmissionen zu klein darstellte. Nach der PKW-EnVKV ist der Autohändler zu entsprechenden Informationen verpflichtet.</p>
<p>Gerne wird im Falle solcher Massenabmahnungen übersehen, dass im Einzelfall durchaus gute Abwehrchancen spezieller aber auch genereller Art bestehen</p>
<p>Der in die Zukunft gerichtete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das gerügte Verhalten im Zeitpunkt der Begehung unlauter war und noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kerngleich unlauter ist.</p>
<p>Das Vorgehen gegen die deutsche Umwelthilfe bedarf insofern zum einen einer genauen Analyse der abgemahnten Werbeanzeige, wie auch des Anliegens, welches dahinter steht.</p>
<p>Wir haben entsprechend in diesem Fall vor Gericht vorgetragen, dass die vorliegende Anzeige entgegen der in Textbausteinen zusammengestellten Massenklageschrift nicht gegen die Auflagen der EnVKV verstößt, da es sich zum einen nicht um eine Werbeanzeige eines bestimmten Modells handelte und zum anderen deutlich im Sinne der Vorschrift die Energieangaben dargestellt waren. Im Fall der Werbung für komplette Baureihen und Fabrikmarken besteht die Informationspflicht weiterhin nicht. </p>
<p>Entscheidend bei der Bewertung des Verstoßes ist die Anlage 4 (zu § 5) PKW-EnVKV </p>
<p><em>Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung</em></p>
<p><em>(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;</em></p>
<p><em>bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)</em></p>
<p>Abschnitt IWerbeschriften1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft3. Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.4. Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort „Effizienzklasse“ als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effizienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2 gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse entbehrlich ist.</p>
<p>Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass für die DUH und ihre Prozessvertreter eine Klage nur dann interessant ist, wenn ein entsprechender Streitwert&nbsp; und damit auch ein entsprechend hohe Strafbewehrung im Raume steht und -nicht zu vergessen- Rechtsanwaltsvergütung. </p>
<p><strong>Die Streitwerte werden selbst bei Bagatellverstößen von der DUH stets sehr hoch oder zu hoch angesetzt.</strong> </p>
<p>Im vorliegenden Fall konnte die DUH zu einer Klagerücknahme beim LG Regensburg veranlasst werden. Das LG Regensburg hatte den Streitwert auf 1.500,00 € angesetzt. </p>
<p>Autohändlern ist dringend davon abzuraten eine Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung ohne anwaltlichen Rat zu unterzeichnen und so der DUH einen Freibrief zu geben. Die deutsche Umwelthilfe hat ihren Umsatz durch „verbraucherschützende“ Maßnahmen enorm gesteigert. Rechtssicher entgehen Sie diesem Geschäftsmodell nur, wenn Sie Ihre Werbeanzeigen kurz von einem Anwalt durchchecken lassen. Insofern sind auch wir gerne als „Ihre Rechtsabteilung“ für Sie da.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid isPermaLink="false">news-1</guid>
						<pubDate>Wed, 24 Apr 2013 10:30:00 +0200</pubDate>
						<title>Vergaberecht</title>
						<link>https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/musterfaelle/artikel/vergaberecht.html</link>
						<description>Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und Beschwerde vor dem OLG</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p>Ausschreibung nach VOF. Eine Vergabestelle hat ein VOF-Verfahren durchgeführt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses greift ein Bieter, der den Auftrag nicht erhalten sollte, das Verfahren an.</p>
<p>Wir übernehmen die Vertretung im Vorfeld des Nachprüfungsverfahrens ebenso wie die Vertretung vor der Vergabekammer und vor dem Oberlandesgericht.</p>]]></content:encoded>
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						<pubDate>Wed, 24 Apr 2013 10:30:00 +0200</pubDate>
						<title>Architektenrecht</title>
						<link>https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/musterfaelle/artikel/architektenrecht.html</link>
						<description>Geltendmachung von Resthonorar, HOAI-Stufenvertrag, Aufrechnung des Bauherrn mit Mängeln</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Architekt hat seine Leistungen bei einem Großprojekt erbracht. Er stellt die Schlussrechnung über ca. 100.000 EUR nach den Vorgaben der HOAI. Schon die Erstellung der Schlußrechnung ist schwierig, weil es sich um einen Umbau handelt und ein stufenweiser Vertrag vorliegt. Die Stufe 1 wurde noch weit vor 2009 abgerufen. Die Stufe 2 wurde genau im Zeitraum des Inkrafttretens der HOAI 2009 abgerufen: Der Bauherr behauptet, das Schreiben noch so weit vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 abgesandt zu haben, dass es noch vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 zugegangen sein müsse, es gelte also die &quot;alte&quot; HOAI. Der Eingangsstempel des Architekturbüros liegt einige Tage nach dem Inkrafttreten, so dass die &quot;neue&quot; HOAI 2009 gelten würde. Darüber hinaus streitet man sich über die Einordnung in die Honorarzone. Schließlich rechnet der Bauherr zunächst mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aus ca. 30 angeblichen Mängeln in der Planung auf, erhebt dann sogar Widerklage auf ca. 200.000 EUR.</p>
<p>Wir vertreten hier den Architekten. Es ist alles streitig, sowohl das Honorar, wie auch das Vorliegen von Mängeln, wie auch die Veranwortlichkeit für evtl. doch bestehende Mängel. Dabei ist eine frühzeitige Abstimmung mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung des Architekten unabdingbar. Derart komplexe Fälle können nur in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit Mandant, Haftpflichtversicherung und ggf. extern zu Rate gezogenen Sachverständigen sukzessive abgeschichtet und nach und nach erledigt werden.</p>]]></content:encoded>
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						<pubDate>Wed, 24 Apr 2013 10:30:00 +0200</pubDate>
						<title>Bankrecht</title>
						<link>https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/musterfaelle/artikel/bankrecht.html</link>
						<description>Widerruf von Darlehen</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mandant hat vor vielen Jahren einen Kredit zu ca. 5 % Zinssatz abgeschlossen. Nach umfangreicher Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung unzutreffend war. Für unseren Mandanten haben wir daraufhin den Kreditvertrag widerrufen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, zu wissen, dass bei Widerruf des Kreditvertrags der Kreditbetrag in voller Höhe sofort rückzuzahlen ist. Ein Widerruf kann also nur dann sinnvoll erfolgen, wenn im Vorfeld ein Ersatzkredit für die Ablösung des bisherigen Kredits besteht.</p>
<p>Mindestens ebenso wichtig ist: Nicht jeder Kredit kann widerrufen werden, nicht jede Widerrufsbelehrung ist falsch, kein Fall ist wie der andere. Nur mit vollständiger Prüfung des jeweiligen Einzelfalls und der vorausschauenden Darstellung der Risiken kann gewährleistet werden, dass der Widerruf nicht zu einem Scherbenhaufen führt.</p>
<p><br />Für weitere allgemeine Informationen: <a href="http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung24.net/" target="_blank">http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung24.net.</a></p>
<p>Für individuelle Beratung kontaktieren Sie uns bitte.</p>]]></content:encoded>
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						<guid isPermaLink="false">news-5</guid>
						<pubDate>Wed, 24 Apr 2013 10:30:00 +0200</pubDate>
						<title>Immobilienrecht</title>
						<link>https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/musterfaelle/artikel/immobilienrecht.html</link>
						<description>Bauträgervertrag, Einschätzung der Risiken</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p>Der Mandant wollte einen Bauträgervertrag abschließen. Wir prüfen vor der Unterschrift beim Notar, welche Risiken im Bauträgervertrag für den Mandanten enthalten sind. Nur bei einer Prüfung in diesem Stadium besteht die Chance, teuere Fehler zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf evtl. Haftungsausschlüsse oder Mängel bei der Leistungsbeschreibung. Ebenso ist vielen Käufern oft nicht bewußt, dass das von ihnen erworbene Reihenhaus Teil einer Eigentümergemeinschaft nach WEG ist, also letztlich nichts anderes als eine etwas größere Eigentumswohnung&nbsp; - mit allen Problemen, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit sich bringt. Häufig werden auch im Hinblick auf Heizzentralen oder Tiefgaragen abenteuerliche Konstruktionen vorgeschlagen, bei welchen nicht klar ist, wer nun wirklich Eigentümer ist - und wer die Kosten für den Unterhalt zu welchen Anteilen zu tragen hat.</p>]]></content:encoded>
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