Glossar

AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einseitige allgemeine Vertragsregeln, die man als Unternehmer zur Vereinfachung als Vertragsgrunlage heranzieht.

1. Wie werden AGBs zum Vertragsbestandteil

Damit diese AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden muss der Unternehmer:

1. den Vertragspartner darauf aufmerksam machen, dass AGB Vertragsbestandteil werden

2. dies muss deutlich geschehen und unbedingt vor Vertragsschluss

3. der Vertragspartner muss in die Einbeziehung einwilligen

Als Bauunternehmer / Architekt sollten damit stets die AGBs an den zu unterzeichnenden Vertrag oder das Vergabegesprächsprotokoll angefügt werden.

 

2. Wirksamkeit entsprechend der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig überprüfen

Allgemeine Geschäftsbedingung oder Vertragsbedingungen sollten regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Mit allgemeinen Geschäftsbedingungen kann man zwar den Vertragspartner im Rahmen "strengerer" Vorausetzungen zur Vertragserfüllung verpflichten, dies darf jedoch nie in unangemessenen benachteiligender oder überraschender Form erfolgen.

So hat nun das OLG Nürnberg im Urteil v. 20.8.2014, 12 U 2119/13 festgestellt, dass auch in einem Werkvertrag die Klausel, welche eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt, unwirksam ist.

3. Folgen der Unwirksamkeit

Die Folgen der Unwirksamkeit sind in § 306 BGB beschrieben. Es gilt statt der Klausel die entsprechende gesetzliche Regelung.

Unwirksame AGB-Klauseln können wettbewerbswidrig sein. Verwenden Unternehmer unwirksame AGB, können Mitbewerber je nach Art des Verstoßes dagegen vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.